Norm
GBG §22Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine „Sprungeintragung" sind dieselben wie für eine schrittweise gesonderte Verbücherung der einzelnen Erwerbsvorgänge. Aufsandungserklärungen sind daher bei der „Sprungeintragung" nur für jene konstituierenden Rechtsgeschäfte zur Beschränkung, Belastung, Aufhebung oder Übertragung bücherlicher Rechte in der Erwerbskette erforderlich, die zur Herstellung des angestrebten Buchstandes auch bei gesonderten Verbücherungsvorgängen beizubringen gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124400Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013