Norm
ABGB §433Rechtssatz
Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird.
Eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund des Übereignungsgeschäftes bezeichnet wird, ist nicht zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121908Im RIS seit
05.04.2007Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018