RS OGH 2007/3/6 5Ob36/07s, 5Ob222/09x, 5Ob114/11t, 5Ob38/17z, 5Ob180/17g, 5Ob136/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2007
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Norm

ABGB §433
GBG §31 Abs1
GBG §32

Rechtssatz

Wurde die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird.

Eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde, in der im Wesentlichen nur der Rechtsgrund des Übereignungsgeschäftes bezeichnet wird, ist nicht zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 36/07s
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 36/07s
    Veröff: SZ 2007/32
  • 5 Ob 222/09x
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 222/09x
    Vgl; Beisatz: Ein Nachtrag, der erforderlich ist, um einen zunächst unwirksamen Vertrag überhaupt in Wirksamkeit zu setzen, ist essentieller Teil der Titelurkunde und bedarf daher wie diese (§ 31 Abs 1 GBG) auch des Nachweises der Echtheit der Unterschrift der Parteien des Titelgeschäfts durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. (T1); Bem: Hier: Genehmigung vollmachtslosen Handelns durch die (Schein-)Vertreterin, der im Nachhinein Vollmacht erteilt wurde. (T2)
  • 5 Ob 114/11t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 114/11t
    Auch; Beisatz:Zufolge § 32 Abs 2 GBG muss die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt, in welcher Urkunde auch immer sie abgegeben wird, die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 GBG erfüllen, also gerichtlich oder notariell beglaubigt durch den Verpflichteten unterfertigt sein. (T3); Beisatz: Die Unterfertigung des durch die Einverleibung Berechtigten bedarf einmal einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, wobei diese entweder in der Titelurkunde, der Aufsandungserklärung oder auch erst im Grundbuchsgesuch abgegeben werden kann. (T4)
  • 5 Ob 38/17z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 38/17z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Erklärung der Annahme eines Anbots. (T5)
  • 5 Ob 180/17g
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 180/17g
    Vgl auch
  • 5 Ob 136/18p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 136/18p
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121908

Im RIS seit

05.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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