Norm
EO §213 IIIRechtssatz
Der Mangel der Angabe der Liegenschaft, bei der die Eintragung vorzunehmen ist, in der Urkunde, auf die sich das Gesuch um Bewilligung der Einverleibung stützt, rechtfertigt die Abweisung des Grundbuchsgesuchs. Wurde die der materiellen Rechtslage entsprechende bücherliche Eintragung aber rechtskräftig bewilligt, muss eine Anfechtung der Einverleibung mit Löschungsklage oder ein Widerspruch gegen die Berücksichtigung der einverleibten Forderung bei der Verteilung des Meistbots wegen Ungültigkeit der erwirkten bücherlichen Eintragung erfolglos bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012