Norm
EKHG §5 IIBRechtssatz
Ob der stille Gesellschafter Halter eines mit Mitteln des Geschäftsinhabers betriebenen Kraftfahrzeuges ist, bestimmt sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts. Wenn er das Fahrzeug in erheblichem Umfang nach eigenem Ermessen mitbenutzt und durch die Betriebskosten des Fahrzeugs wirtschaftlich mitbelastet wird, ist seine Haltereigenschaft in der Regel zu bejahen.
Veröff: VersR 1962,509
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103257Dokumentnummer
JJR_19620416_AUSL000_0020ZR00121_6000000_001