RS OGH 1962/4/16 IIZR121/60

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Veröffentlicht am 16.04.1962
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Norm

EKHG §5 IIB

Rechtssatz

Ob der stille Gesellschafter Halter eines mit Mitteln des Geschäftsinhabers betriebenen Kraftfahrzeuges ist, bestimmt sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts. Wenn er das Fahrzeug in erheblichem Umfang nach eigenem Ermessen mitbenutzt und durch die Betriebskosten des Fahrzeugs wirtschaftlich mitbelastet wird, ist seine Haltereigenschaft in der Regel zu bejahen.

Veröff: VersR 1962,509

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103257

Dokumentnummer

JJR_19620416_AUSL000_0020ZR00121_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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