Norm
EKHG §5 IIBRechtssatz
1.
Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) betrieben, so sind deren Teilhaber als Halter dieses Kraftfahrzeuges anzusehen.
2.
Für den von einem Teilhaber der Arbeitsgemeinschaft durch ein Delikt (Quasidelikt) verursachten Schaden kann der andere Teilhaber nicht haftbar gemacht werden, der sich daran nicht beteiligt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058129Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012