Norm
AHG §1 DcRechtssatz
a) Für die Frage, ob eine Dienstfahrt in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beamte eine "Dienstfahrzeug", ein "beamteneigenes" oder ein "privateigenes Kraftfahrzeug geführt hat.
b) Der Beamte, der in Ausübung öffentlicher Gewalt auf einer Dienstfahrt im eigenen Kraftfahrzeug einen Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, kann vom Geschädigten als Halter aus Gefährdungshaftung nach §§ 7 ff KFG (StVG) in Anspruch genommen werden, auch wenn die Haftung aus Amtspflichtverletzung die Körperschaft trifft, in deren Dienst er tätig geworden ist. Veröff: NJW 1959,481
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103194Dokumentnummer
JJR_19581208_AUSL000_0030ZR00235_5600000_001