RS OGH 1958/12/8 IIIZR235/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.12.1958
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Norm

AHG §1 Dc
EKHG §1
EKHG §5 IIB

Rechtssatz

a) Für die Frage, ob eine Dienstfahrt in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beamte eine "Dienstfahrzeug", ein "beamteneigenes" oder ein "privateigenes Kraftfahrzeug geführt hat.

b) Der Beamte, der in Ausübung öffentlicher Gewalt auf einer Dienstfahrt im eigenen Kraftfahrzeug einen Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, kann vom Geschädigten als Halter aus Gefährdungshaftung nach §§ 7 ff KFG (StVG) in Anspruch genommen werden, auch wenn die Haftung aus Amtspflichtverletzung die Körperschaft trifft, in deren Dienst er tätig geworden ist. Veröff: NJW 1959,481

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0103194

Dokumentnummer

JJR_19581208_AUSL000_0030ZR00235_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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