Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wojciech P***** des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wojciech P***** des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er am 25. September 1996 im Bereich des Zollamtes Wien eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Edel- und Halbedelsteine im Wert von 17,568.038,80 S, der zollamtlichen Überw... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob im einzelnen eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorliegt und objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstöße auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es nicht auf die Zahl der Sorgfaltsverstöße, sondern ihre Schwere und die für den Arbeitgeber und nicht für den Arbeitnehmer erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schad... mehr lesen...
Begründung: Mit Leasingvertrag vom 2.1.1989 leaste der Kläger bei der P***** AG einen PKW Audi 80, Baujahr 1989. Am 2.12.1991 vereinbarte er mit Elisabeth K*****, ihr den PKW auf unbestimmte Zeit zur Benützung zu überlassen. Elisabeth K***** verpflichtete sich zur Zahlung der Leasingraten. Sie übernahm den PKW am 2.12.1991 mit einem Kilometerstand von 36.400 km. Seit Jänner 1992 bezahlte sie die vereinbarten Leasingraten trotz mehrfacher Aufforderungen und Mahnungen nicht mehr. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei kaufte von einem Unternehmen mit Sitz in Österreich Brandschutzplatten, deren Transport in mehreren Teillieferungen zu ihr nach Polen erfolgen sollte. Im Liefervertrag vom 5.5.1990 war vereinbart worden, daß die Verkäuferin die Ware lediglich zu verpacken und auf LKW zu verladen habe; der Transport oblag der Klägerin selbst. Diese beauftragte ein polnisches Speditionsunternehmen, das den Auftrag an ein österreichisches Speditionsunternehmen... mehr lesen...
Begründung: Der am 25.7.1955 geborene Kläger war seit Jänner 1988 als Betonierer bei der Julius E***** Gesellschaft mbH beschäftigt. Er hatte schon früher Kranabladearbeiten verrichtet, wurde jedoch am 9.8.1989 zum erstenmal an der Baustelle in ***** Wien, *****, bei solchen Arbeiten eingesetzt. Der Kläger hatte sich freiwillig gemeldet, Paletten mit Deckenstützen, die mit einem Kran von einem auf der Straße stehenden LKW abgeladen und in eine ca 8 m unter dem Bodenniveau gelege... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (VersRdSch 1989/168; 1994/330; SZ 61/280 ua). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintrit... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Grobe Fahrlässigkeit iS § 334 Abs 1 ASVG ist (nur) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen läßt. Weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reichen zur Annahme grober Fahrlässi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der beim hier zu beurteilenden Arbeitsunfall verletzte Lehrling hatte zum Unfallszeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet; das Lehrverhältnis hatte erst wenige Tage vorher begonnen. Nach den §§ 2, 9 Z 8 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (BeschäftigungsV) wäre daher seine Beschäftigung auch auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m nur dann erlaubt gewesen, wenn da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 7.8.1995 stieß der Beklagte als Lenker eines PKWs der Firma L***** GesmbH auf der F***** Landesstraße gegen eine Leitplanke und kam von der Fahrbahn ab. Am PKW entstand Totalschaden. Unter Berücksichtigung des Wrackwertes betrug der PKW-Schaden S 146.667,--. Weiters entstanden Abschleppkosten von S 2.100,--. Die klagende Partei war der Kaskoversicherer des PKWs und leistete an die Firma L***** GesmbH als Versicherungsnehmer unter Abzug des Selbstbehaltes ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei, Importeurin von und Händlerin mit Geräten der Unterhaltungselektronik, sowie die während des Revisionsverfahrens in Konkurs verfallene beklagte Speditionsgesellschaft (im folgenden weiter beklagte Partei) schlossen im März 1987 einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, wonach die beklagte Partei gegen ein Pauschalentgelt (Prozentsatz des Warenwerts) folgende Leistungen im Zusammenhang mit dem Import von zollabgefertigten e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert M***** als Veranstalter eines betrügerischen Pyramidenspiels des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** wegen des Anwerbens von Mitspielern des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 (S*****) bzw Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig er... mehr lesen...
Norm: StGB §88 Abs2 Z4 B2StGB idF BGBl I 2010/111 §88 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar. Entsche... mehr lesen...
Norm: StGB §88 Abs2 Z4 B2StGB idF BGBl I 2010/111 §88 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar. Entsche... mehr lesen...
Norm: StGB §88 Abs2 Z4 B2StGB idF BGBl I 2010/111 §88 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar. Entsche... mehr lesen...