RS OGH 1996/5/23 12Os42/96 (12Os43/96), 11Os120/96 (11Os121/96), 12Os136/18v

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

StGB §88 Abs2 Z4 B2StGB idF BGBl I 2010/111 §88 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 42/96
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 12 Os 42/96
  • 11 Os 120/96
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 11 Os 120/96
  • 12 Os 136/18v
    Entscheidungstext OGH 06.12.2018 12 Os 136/18v
    Auch; Beisatz: § 88 Abs 2 Z 2 StGB (idF BGBl I 2010/111) findet keine (auch nur teilweise) Anwendung, wenn bei einem Unfallgeschehen mehrere Personen fahrlässig verletzt werden und nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 2 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind. Denn dann sind „aus der Tat“ im Sinn eines historischen Ereignisses auch Folgen in einem über § 88 Abs 2 Z 2 StGB hinausgehenden Umfang eingetreten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096829

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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