Norm
StGB §88 Abs2 Z4 B2StGB idF BGBl I 2010/111 §88 Abs2 Z2Rechtssatz
Wenn aus der Tat nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 4 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind, ist nach herrschender Rechtsprechung - gestützt auf den Gesetzeswortlaut - § 88 Abs 2 Z 4 StGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096829Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019