TE OGH 1998/1/14 9Ob358/97f

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Veröffentlicht am 14.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Auto-Verleih Sch***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Bernd Fritsch ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 189.223,20 sA (Revisionsstreitwert S 170.109), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17.Juni 1997, GZ 2 R 82/97i-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (VersRdSch 1989/168; 1994/330; SZ 61/280 ua). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153). Ob nun eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichtes oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung zur Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 1689/92; 4 Ob 2010/96h). Der ausdrücklichen schon aufgrund der Lebenserfahrung sich aufdrängenden, wenn auch ohne Feststellungsgrundlage gemachten Aussagen des Berufungsgerichtes in seiner rechtlichen Beurteilung, daß eine länger andauernde Unaufmerksamkeit mit Blickabwendung mit dem Griff nach dem Zettel verbunden war, bedarf es gar nicht. Aus der Feststellung, daß der Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h auf der Autobahn nach dem durch den Luftzug bei geöffnetem Fenster zwischen seine Beine gefallenen Zettel griff und dadurch von der Fahrbahn abkam, ergibt sich schon ganz von selbst die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens, das ein anderes als das tatsächlich geübte nahelegte (ZVR 1993/153). Die von der Judikatur im Einzelfall vorausgesetzte Kumulation mehrerer Fehlhandlungen war daher in diesem gravierenden Fall nicht erforderlich. Wenn auch eine Reflexhandlung als unmittelbare Reaktion auf ein Geschehen unter Umständen ein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen kann (SZ 61/280), so entscheiden auch hiefür die Umstände des Einzelfalles. Während eine Reflexhandlung bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h (SZ 61/280) sich durchaus noch im Rahmen von nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens bewegen kann, ist dies bei einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h anders zu sehen. Dazu kommt, daß sich überhaupt keine Notwendigkeit ergeben hat und auch objektiv für niemanden einsehbar ist, daß dieser bereits am Boden liegende Zettel noch während der vollen Fahrt aufgehoben werden mußte. Es war daher unter diesen Umständen des Einzelfalles mit einem Unfallschaden als etwas Naheliegendem zu rechnen, was aber die Annahme grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht nicht als krasse Fehlbeurteilung erscheinen läßt. Die Entscheidung steht daher mit der Entscheidung SZ 61/280 oder der angeführten Judikatur aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht im krassen Widerspruch, so daß die Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage fehlen.Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (VersRdSch 1989/168; 1994/330; SZ 61/280 ua). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153). Ob nun eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichtes oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung zur Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 1689/92; 4 Ob 2010/96h). Der ausdrücklichen schon aufgrund der Lebenserfahrung sich aufdrängenden, wenn auch ohne Feststellungsgrundlage gemachten Aussagen des Berufungsgerichtes in seiner rechtlichen Beurteilung, daß eine länger andauernde Unaufmerksamkeit mit Blickabwendung mit dem Griff nach dem Zettel verbunden war, bedarf es gar nicht. Aus der Feststellung, daß der Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h auf der Autobahn nach dem durch den Luftzug bei geöffnetem Fenster zwischen seine Beine gefallenen Zettel griff und dadurch von der Fahrbahn abkam, ergibt sich schon ganz von selbst die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens, das ein anderes als das tatsächlich geübte nahelegte (ZVR 1993/153). Die von der Judikatur im Einzelfall vorausgesetzte Kumulation mehrerer Fehlhandlungen war daher in diesem gravierenden Fall nicht erforderlich. Wenn auch eine Reflexhandlung als unmittelbare Reaktion auf ein Geschehen unter Umständen ein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen kann (SZ 61/280), so entscheiden auch hiefür die Umstände des Einzelfalles. Während eine Reflexhandlung bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h (SZ 61/280) sich durchaus noch im Rahmen von nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens bewegen kann, ist dies bei einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h anders zu sehen. Dazu kommt, daß sich überhaupt keine Notwendigkeit ergeben hat und auch objektiv für niemanden einsehbar ist, daß dieser bereits am Boden liegende Zettel noch während der vollen Fahrt aufgehoben werden mußte. Es war daher unter diesen Umständen des Einzelfalles mit einem Unfallschaden als etwas Naheliegendem zu rechnen, was aber die Annahme grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht nicht als krasse Fehlbeurteilung erscheinen läßt. Die Entscheidung steht daher mit der Entscheidung SZ 61/280 oder der angeführten Judikatur aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht im krassen Widerspruch, so daß die Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage fehlen.

Anmerkung

E49106 09A03587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00358.97F.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19980114_OGH0002_0090OB00358_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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