Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 bzw Abs 3, 148 erster Fall StGB und Beteiligung daran nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Maria R*****, die Berufungen der Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 2. Mai 1996, GZ 11 Vr 52/95-415, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Presslauer, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Haslbauer, der Angeklagten Maria R*****, Robert M*****, Johannes S*****, Ursual P***** und Hermann K***** und der Verteidiger Dr. Hafner, Dr. Krainz und Mag. Strobl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Martin M*****, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, bzw Absatz 3,, 148 erster Fall StGB und Beteiligung daran nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Maria R*****, die Berufungen der Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 2. Mai 1996, GZ 11 römisch fünf r 52/95-415, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Presslauer, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Haslbauer, der Angeklagten Maria R*****, Robert M*****, Johannes S*****, Ursual P***** und Hermann K***** und der Verteidiger Dr. Hafner, Dr. Krainz und Mag. Strobl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Martin M*****, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R***** wird verworfen.
Ihre Berufung wird zurückgewiesen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich des Angeklagten Robert M***** dahin Folge gegeben, daß der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe auf 16 (sechzehn) Monate herabgesetzt wird.
Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert M***** als Veranstalter eines betrügerischen Pyramidenspiels des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** wegen des Anwerbens von Mitspielern des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 (S*****) bzw Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Die Angeklagte Maria R***** wurde - unter Freisprechung vom Anklagevorwurf der Beteiligung am Betrug - lediglich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert M***** als Veranstalter eines betrügerischen Pyramidenspiels des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 erster Fall StGB, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** wegen des Anwerbens von Mitspielern des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, (S*****) bzw Absatz 2,, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Die Angeklagte Maria R***** wurde - unter Freisprechung vom Anklagevorwurf der Beteiligung am Betrug - lediglich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 4.März 1997, GZ 14 Os 203/96-8, in dem der - deshalb hier nicht mehr zu wiederholende - Inhalt des erstinstanzlichen Schuldspruchs zusammengefaßt wiedergegeben wurde, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war nur mehr über die noch nicht erledigte Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (Strafe) der Angeklagten Maria R*****, über die Berufungen der Angeklagten Robert M***** (Strafe), Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** (jeweils Strafe und privatrechtliche Ansprüche) sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich aller Angeklagten) zu entscheiden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R*****:
Ihr liegt zur Last, am 28.August 1993 und 2.Dezember 1993 in Altmünster in sechs Fällen falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie die Unterschriften des Jürgen B*****, der Gabriele L*****, der Isolde S*****, des Max S*****, der Lisa-Maria S***** und der Stefanie S***** bei den Verträgen Nr 1636, 1637, 1092, 1093, 1094 und 1095 gefälscht hat.
Maria R***** bekämpft diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO, jedoch zu Unrecht.Maria R***** bekämpft diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, jedoch zu Unrecht.
Der eingewendete Feststellungsmangel, welcher angeblich die verläßliche Beurteilung des Fälschungsvorsatzes verhindern soll, liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die Einlassung der Angeklagten mit Recht als Tatsachengeständnis gewürdigt (US 138). Darin räumte die Angeklagte nämlich sinngemäß ein, durch Ausfüllen und Unterfertigen von Spielvertragsformularen - die in Durchschrift dem Veranstalter zukamen (S 675/IV) - mit falschen Namen den Eindruck eines Vertragsabschlusses dieser Personen herbeigeführt zu haben. Im Zusammenhang mit dem unbestrittenen und im Urteil hervorgehobenen Umstand (US 28), daß diese Praxis die Einhaltung einer vom Spielveranstalter stammenden Bedingung (kein zweiter Vertrag mit einem Teilnehmer vor Abwicklung des ersten Vertrages) belegen und damit rechtlich gesehen dem Nachweis einer Tatsache dienen sollte, kamen in der Verantwortung der Angeklagten alle erforderlichen Elemente der subjektiven Tatseite einer Urkundenfälschung zum Ausdruck. Demgegenüber bedeuteten die beschönigenden Beteuerungen der Angeklagten, sie habe sich bei den nicht in Abrede gestellten Vorgängen "nichts" gedacht, weil sie einen Vertragsabschluß zwischen Privatpersonen im Auge gehabt habe und niemanden betrügen und auch keine Behörde hätte täuschen wollen, nur die Negierung weiterer Bewußtseinsinhalte, die für die Verwirklichung einer Urkundenfälschung nicht gefordert sind. Aus diesen Aussagen ergab sich entgegen der Beschwerdemeinung keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Feststellung, ob "eine Verwendung dieser Urkunden in Kauf genommen wurde".
Aus welchem Grund es die Beschwerdeführerin für erheblich hält, daß sie die gefälschten Verträge aus eigenem Vermögen erfüllt und in zwei Fällen behauptet hat, mit Schenkungsabsicht gehandelt zu haben, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde mit keinem Wort dargelegt, weshalb das Vorbringen mangels Deutlichkeit und Bestimmtheit (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) einer rechtlichen Überprüfung und inhaltlichen Erörterung entzogen ist.Aus welchem Grund es die Beschwerdeführerin für erheblich hält, daß sie die gefälschten Verträge aus eigenem Vermögen erfüllt und in zwei Fällen behauptet hat, mit Schenkungsabsicht gehandelt zu haben, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde mit keinem Wort dargelegt, weshalb das Vorbringen mangels Deutlichkeit und Bestimmtheit (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285 a Ziffer 2, StPO) einer rechtlichen Überprüfung und inhaltlichen Erörterung entzogen ist.
Letztlich versagt auch die Behauptung, daß die Taten nicht strafwürdig seien (§ 42 StGB).Letztlich versagt auch die Behauptung, daß die Taten nicht strafwürdig seien (Paragraph 42, StGB).
Eine der Anwendungsvoraussetzungen des behaupteten Strafausschließungsgrundes ist eine geringe Schuld des Täters. Die entsprechende Beurteilung ist nach der Strafzumessungsschuld zu treffen, die jedoch nur dann als gering gewertet werden kann, wenn das Gewicht der Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Gemessen an den Durchschnittsfällen der Urkundenfälschung liegt eine atypisch geringe Schuld der Angeklagten nicht vor. Ihre Unbescholtenheit reicht zur Annahme einer derartigen besonderen Fallgestaltung nicht aus und die Beschwerdebehauptungen einer unbedachten, ungeschickten und geradezu naiven Tatverübung vermögen keine die Strafzumessungsschuld entscheidend mindernden Faktoren aufzuzeigen. Allein schon die mehrfache Tatwiederholung erhöht die Schuld in einem Ausmaß, daß die umfassende Abwägung keine Geringfügigkeit mehr ergeben kann.
Da die Strafausschließung schon mangels geringer Schuld der Angeklagten nicht in Betracht kommt, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob nicht eine Verantwortung, sich bei dem Rechtsbruch "nichts" gedacht zu haben, geradezu auf eine spezialpräventive Bestrafungsnotwendigkeit (§ 42 Z 3 StGB) hinweist.Da die Strafausschließung schon mangels geringer Schuld der Angeklagten nicht in Betracht kommt, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob nicht eine Verantwortung, sich bei dem Rechtsbruch "nichts" gedacht zu haben, geradezu auf eine spezialpräventive Bestrafungsnotwendigkeit (Paragraph 42, Ziffer 3, StGB) hinweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R***** war daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe:
Beim Angeklagten Robert M***** wertete das Erstgericht die Tatwiederholung, seine führende Rolle, die mehrfache Qualifikation und die hohe Schadenssumme als erschwerend; als mildernd hingegen seine bisherige Unbescholtenheit. Bei den Angeklagten Johannes S*****, Karin M*****, Hermann K***** und Ursula P***** waren die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation erschwerend; mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die untergeordnete Beteiligungsrolle. Der Angeklagten Maria R***** lastete der Schöffensenat die Tatwiederholung als erschwerend an; als mildernd hielt er ihr die bisherige Unbescholtenheit zugute.
Darnach verhängte das Erstgericht über den Angeklagten Robert M***** (Schaden 3,058.000 S) nach § 147 Abs 3 StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe, wovon es einen Teil von 18 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah (§§ 43 Abs 1, 43 a Abs 3 StGB). Den Angeklagten Johannes S***** (Schaden 880.000 S) verurteilte es nach §§ 41 Abs 1, 147 Abs 3 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die Angeklagten Ursula P***** (Schaden 308.000 S) und Hermann K***** (Schaden 264.000 S) nach §§ 41 Abs 1, 148 erster Strafsatz StGB zu je drei Monaten Freiheitsstrafe, die Angeklagte Karin M***** (Schaden 88.000 S) nach §§ 41 Abs 1, 148 erster Strafsatz zu zwei Monaten Freiheitsstrafe und die Angeklagte Maria R***** nach §§ 37 Abs 1, 223 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 30 S, welche Strafen es jeweils zur Gänze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah (§ 43 Abs 1 StGB).Darnach verhängte das Erstgericht über den Angeklagten Robert M***** (Schaden 3,058.000 S) nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe, wovon es einen Teil von 18 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah (Paragraphen 43, Absatz eins,, 43 a Absatz 3, StGB). Den Angeklagten Johannes S***** (Schaden 880.000 S) verurteilte es nach Paragraphen 41, Absatz eins,, 147 Absatz 3, StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die Angeklagten Ursula P***** (Schaden 308.000 S) und Hermann K***** (Schaden 264.000 S) nach Paragraphen 41, Absatz eins,, 148 erster Strafsatz StGB zu je drei Monaten Freiheitsstrafe, die Angeklagte Karin M***** (Schaden 88.000 S) nach Paragraphen 41, Absatz eins,, 148 erster Strafsatz zu zwei Monaten Freiheitsstrafe und die Angeklagte Maria R***** nach Paragraphen 37, Absatz eins,, 223 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 30 S, welche Strafen es jeweils zur Gänze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten Maria R***** ist nicht angemeldet worden (S 305/X) und war daher zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO). Die Berufungen der übrigen Angeklagten hinwieder, mit welchen sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, Robert M***** darüberhinaus auch die gänzliche bedingte Strafnachsicht anstreben, sind unbegründet.Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten Maria R***** ist nicht angemeldet worden (S 305/X) und war daher zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO). Die Berufungen der übrigen Angeklagten hinwieder, mit welchen sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, Robert M***** darüberhinaus auch die gänzliche bedingte Strafnachsicht anstreben, sind unbegründet.
Die Berufungswerber vermögen den vom Schöffengericht im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählten, aber auch keineswegs zu ihren Ungunsten bewerteten Strafbemessungsgründen nichts Entscheidendes entgegenzusetzen oder hinzuzufügen, was eine weitergehende Milderung der ohnedies moderaten Strafsanktionen rechtfertigen könnte.
Aber auch der Berufung der Staatsanwaltschaft konnte nur hinsichtlich des Angeklagten Robert M***** kein Teilerfolg beschieden sein. Abgesehen davon, daß die Anklagebehörde ihre Berufung in Ansehung der Angeklagten Maria R***** nicht ausgeführt hat, vermag sie auch bezüglich der nachgenannten Angeklagten keinen entscheidenden Ermessensfehler des Schöffengerichtes darzutun, weil die deutlich untergeordnete Tatbeteiligung der Angeklagten Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** in Verbindung mit deren bisher ordentlichen Lebenswandel die außerordentliche Strafmilderung unter Berücksichtigung der ihnen jeweils anzurechnenden Schadenssummen noch vertretbar erscheinen läßt. Zugunsten des ebenfalls bisher unbescholtenen und als Gendarmeriebeamter tätig gewesenen Angeklagten Robert M***** war hinwieder auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen (§ 32 Abs 2 StGB idF StRÄG 1996), während der Verdacht einer Fortsetzung der strafbaren Handlungen während der Anhängigkeit dieses Verfahrens hier noch nicht berücksichtigt werden kann. Daher war auch bei Robert M***** zu der von der Staatsanwaltschaft begehrten Erhöhung des Strafausmaßes kein Anlaß. Gleichwohl hat sich der Oberste Gerichtshof bestimmt gefunden, im Hinblick auf die Taturheberschaft dieses Angeklagten und die Anstiftung der übrigen Tatbeteiligten sowie die Gesamthöhe der von ihm herbeigeführten schweren Vermögensschädigung vieler Menschen und seine noch im Gerichtstag zum Ausdruck gebrachte Schulduneinsichtigkeit zumindest das gesetzlich zulässige Ausmaß des unmittelbar zu vollziehenden Strafteils auszuschöpfen.Aber auch der Berufung der Staatsanwaltschaft konnte nur hinsichtlich des Angeklagten Robert M***** kein Teilerfolg beschieden sein. Abgesehen davon, daß die Anklagebehörde ihre Berufung in Ansehung der Angeklagten Maria R***** nicht ausgeführt hat, vermag sie auch bezüglich der nachgenannten Angeklagten keinen entscheidenden Ermessensfehler des Schöffengerichtes darzutun, weil die deutlich untergeordnete Tatbeteiligung der Angeklagten Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** in Verbindung mit deren bisher ordentlichen Lebenswandel die außerordentliche Strafmilderung unter Berücksichtigung der ihnen jeweils anzurechnenden Schadenssummen noch vertretbar erscheinen läßt. Zugunsten des ebenfalls bisher unbescholtenen und als Gendarmeriebeamter tätig gewesenen Angeklagten Robert M***** war hinwieder auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB in der Fassung StRÄG 1996), während der Verdacht einer Fortsetzung der strafbaren Handlungen während der Anhängigkeit dieses Verfahrens hier noch nicht berücksichtigt werden kann. Daher war auch bei Robert M***** zu der von der Staatsanwaltschaft begehrten Erhöhung des Strafausmaßes kein Anlaß. Gleichwohl hat sich der Oberste Gerichtshof bestimmt gefunden, im Hinblick auf die Taturheberschaft dieses Angeklagten und die Anstiftung der übrigen Tatbeteiligten sowie die Gesamthöhe der von ihm herbeigeführten schweren Vermögensschädigung vieler Menschen und seine noch im Gerichtstag zum Ausdruck gebrachte Schulduneinsichtigkeit zumindest das gesetzlich zulässige Ausmaß des unmittelbar zu vollziehenden Strafteils auszuschöpfen.
Zu den Berufungen der Angeklagten Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche:
Gemäß § 369 Abs 1 StPO verurteilte das Erstgericht - weitestgehend zur ungeteilten Hand mit Robert M***** - die genannten Angeklagten zum Schadenersatz an die im Spruch namentlich angeführten Privatbeteiligten, und zwar Johannes S***** von 630.000 S, Karin M***** von 44.000 S, Ursula P***** von 236.000 S und Hermann K***** von 66.000 S.Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO verurteilte das Erstgericht - weitestgehend zur ungeteilten Hand mit Robert M***** - die genannten Angeklagten zum Schadenersatz an die im Spruch namentlich angeführten Privatbeteiligten, und zwar Johannes S***** von 630.000 S, Karin M***** von 44.000 S, Ursula P***** von 236.000 S und Hermann K***** von 66.000 S.
Dem Berufungsvorbringen zuwider wurde dem Gebot der Vernehmung der Angeklagten zu den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen (§ 365 Abs 2 StPO) dadurch entsprochen, daß die Verteidiger im Schlußvortrag (S 77/X) dazu Stellung genommen haben (Mayerhofer StPO4 E 21a zu § 365).Dem Berufungsvorbringen zuwider wurde dem Gebot der Vernehmung der Angeklagten zu den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen (Paragraph 365, Absatz 2, StPO) dadurch entsprochen, daß die Verteidiger im Schlußvortrag (S 77/X) dazu Stellung genommen haben (Mayerhofer StPO4 E 21a zu Paragraph 365,).
Auch der Einwand der Angeklagten Karin M*****, daß sich die Geschädigte Andrea K***** ihr gegenüber am Strafverfahren nicht privatbeteiligt habe, versagt. Die genannte Zeugin hat sich bereits beim Untersuchungsrichter "einem möglichen Strafverfahren mit einem Schadensbetrag von 44.000 S als Privatbeteiligte" angeschlossen (ON 57/II), wobei nach dem Inhalt des Protokolls nicht zweifelhaft sein kann, daß sich dieser Anspruch auch gegen die nunmehrige Berufungswerberin richtete. Die - im übrigen ersichtlich mangelhaft protokollierte - Erklärung der Zeugin in der Hauptverhandlung (S 61/VII): "Ich schließe mich dem Strafverfahren als PB mit S 22.000,-
haben (?) gegen den Angeklagten M*****" (an), stellt demgegenüber auch nach dem Kontext ihrer Aussage keinen Verzicht auf die zuvor rite (auch) gegen die Angeklagte Karin M***** geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche dar.
Schließlich versagt auch der Einwand der Berufungswerber, Vertragspartner der von den Geschädigten abgeschlossenen "Spielverträge" wäre ausschließlich der Angeklagte Robert M***** gewesen, weshalb nur gegen ihn Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht werden könnten. Dabei wird übersehen, daß der Rechtsgrund des auferlegten Schadenersatzes nicht in der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, sondern in der vorsätzlichen (betrügerischen) Vermögensschädigung gelegen ist, an der die Berufungswerber mitgewirkt haben, sodaß sie im Umfang ihrer strafrechtlichen Beteiligung mit Recht zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten Robert M***** zum Ersatz des auch von ihnen herbeigeführten Vermögensschadens in der festgestellten Höhe verurteilt worden sind (§ 1302 ABGB).Schließlich versagt auch der Einwand der Berufungswerber, Vertragspartner der von den Geschädigten abgeschlossenen "Spielverträge" wäre ausschließlich der Angeklagte Robert M***** gewesen, weshalb nur gegen ihn Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht werden könnten. Dabei wird übersehen, daß der Rechtsgrund des auferlegten Schadenersatzes nicht in der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, sondern in der vorsätzlichen (betrügerischen) Vermögensschädigung gelegen ist, an der die Berufungswerber mitgewirkt haben, sodaß sie im Umfang ihrer strafrechtlichen Beteiligung mit Recht zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten Robert M***** zum Ersatz des auch von ihnen herbeigeführten Vermögensschadens in der festgestellten Höhe verurteilt worden sind (Paragraph 1302, ABGB).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Anmerkung
E46272 14DA2036European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00203.96.0415.000Dokumentnummer
JJT_19970415_OGH0002_0140OS00203_9600000_000