TE OGH 1997/12/17 9ObA403/97y

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser und Dr.Jörg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, pA Landesstelle Graz, 8021 Graz, Göstinger Straße 26, vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ing.Friedrich B*****, Bauleiter, ***** vertreten durch Dr.Peter S. Borowan und Dr.Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen S 661.811,50 sA und Feststellung (S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Oktober 1997, GZ 7 Ra 137/97i-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Grobe Fahrlässigkeit iS § 334 Abs 1 ASVG ist (nur) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen läßt. Weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reichen zur Annahme grober Fahrlässigkeit aus (Arb 10.087; Ris-Justiz RS0030644; Ris-Justiz RS0085373; zuletzt 9 ObA 219/97i). Die Frage, ob ein Arbeitsunfall in diesem Sinn grob fahrlässig verursacht wurde, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (Arb 10.087; Ris-Justiz RS0085228) und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar (RZ 1994/45). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt aber hier nicht vor.Grobe Fahrlässigkeit iS Paragraph 334, Absatz eins, ASVG ist (nur) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen läßt. Weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reichen zur Annahme grober Fahrlässigkeit aus (Arb 10.087; Ris-Justiz RS0030644; Ris-Justiz RS0085373; zuletzt 9 ObA 219/97i). Die Frage, ob ein Arbeitsunfall in diesem Sinn grob fahrlässig verursacht wurde, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (Arb 10.087; Ris-Justiz RS0085228) und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RZ 1994/45). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt aber hier nicht vor.

Anmerkung

E48688 09B04037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00403.97Y.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_009OBA00403_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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