Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian G*****, Maurergeselle, ***** vertreten durch Dr.Andrea Prochaska, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1997, GZ 25 Rs 129/97z-49, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im einzelnen eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorliegt und objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstöße auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es nicht auf die Zahl der Sorgfaltsverstöße, sondern ihre Schwere und die für den Arbeitgeber und nicht für den Arbeitnehmer erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes an. Im wesentlichen ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber als Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (DRdA 1997/38 [Windisch-Graetz]).
Die naheliegendste für jedermann einleuchtende Überlegung bei Vornahme von Schweißarbeiten, deren Unsachgemäßheit mangels entsprechender Qualifikation des Schweißers letztlich zum Unfall führten, war ohne Zweifel die Verwendung eines Fachmannes hiezu. Die Herstellung dieser Arbeiten durch einen Schweißer im "Pfusch" mag zwar wie auch die Unterlassung der Prüfung und Abnahme des dann hergestellten begehbaren Arbeitsgerüstes eine schuldhafte Verletzung von Arbeitnehmerschutz- und sonstigen Vorschriften sein. Wenn das Berufungsgericht aber unter diesen Umständen und weil der Kläger selbst ca vier Monate mit dem Gerüst arbeitete, es selbst beging und es offenbar als tragfähig ansah, zwar eine schuldhafte Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bejahte, aber eine grobe Fahrlässigkeit verneinte, dann liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage und sohin auch nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG vor.Die naheliegendste für jedermann einleuchtende Überlegung bei Vornahme von Schweißarbeiten, deren Unsachgemäßheit mangels entsprechender Qualifikation des Schweißers letztlich zum Unfall führten, war ohne Zweifel die Verwendung eines Fachmannes hiezu. Die Herstellung dieser Arbeiten durch einen Schweißer im "Pfusch" mag zwar wie auch die Unterlassung der Prüfung und Abnahme des dann hergestellten begehbaren Arbeitsgerüstes eine schuldhafte Verletzung von Arbeitnehmerschutz- und sonstigen Vorschriften sein. Wenn das Berufungsgericht aber unter diesen Umständen und weil der Kläger selbst ca vier Monate mit dem Gerüst arbeitete, es selbst beging und es offenbar als tragfähig ansah, zwar eine schuldhafte Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bejahte, aber eine grobe Fahrlässigkeit verneinte, dann liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage und sohin auch nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vor.
Anmerkung
E49891 10C01048European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00104.98M.0414.000Dokumentnummer
JJT_19980414_OGH0002_010OBS00104_98M0000_000