Norm
StGB §82Rechtssatz
Führt eine vorsätzlich zugefügte Körperverletzung zum Tod, dann wird, wenn der Täter des Opfers noch vor dessen Ableben im Sinne des § 82 Abs 1 oder 2 StGB aussetzt, das Verbrechen der Aussetzung durch das der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verdrängt (materielle Subsidiarität).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092314Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0090OS00209_7700000_003