RS OGH 1977/10/17 11Os124/77, 9Os209/77, 9Os181/78, 13Os29/79, 12Os59/79, 9Os77/79, 13Os102/79, 11Os

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Veröffentlicht am 17.10.1977
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §86

Rechtssatz

Bei Prüfung, ob der Eintritt der Todesfolge als fahrlässig herbeigeführt (§ 7 Abs 2 StGB) zuzurechnen ist, findet die Frage der Zumutbarkeit sorgfaltsmäßigen Verhaltens schon dadurch ihre eindeutige Bejahung, daß die vorsätzliche Grundtat (§ 83 Abs 1 StGB) einen Verstoß gegen die in bezug auf die Achtung von Leib und Leben allgemein gebotene und (auch in einem erheblichen Erregungszustand) zumutbare Sorgfalt beinhaltet. Die Prüfung der Frage, ob dem Täter im Sinne des § 7 Abs 2 StGB der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft und ob er demzufolge den tödlichen Erfolg nach Maßgabe der Vorschriften der § 83 Abs 1, § 86 StGB zu vertreten hat, beschränkt sich daher auf das Moment der (objektiven und subjektiven) Vorhersehbarkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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