Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Für die Zurechnung der schwereren Folge ist die Vorhersehbarkeit derselben das entscheidende Merkmal (MDR 1972,157). Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte. Daß jemand nach wuchtigem Aufschlagen des Kopfes an Hirnverletzung stirbt, entspricht durchaus der Lebenserfahrung. Die Voraussehbarkeit des Verlaufs im allgemeinen genügt; die konkreten Einzelheiten des Geschehensablaufs brauchen für den Täter nicht vorhersehbar gewesen zu sein. Deshalb ist nicht erforderlich, daß für den Täter die schlechtere Blutgerinnungsfähigkeit des Opfers und das von den behandelnden Ärzten verspätet erkannte Hirnbluten vorhersehbar waren.
BGH vom 15.07.1975, 1 StR 120/75 MDR 1976,16 (Dallinger)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088694Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0110OS00161_7800000_001