RS OGH 1978/11/28 11Os161/78, 12Os190/81, 9Os76/84

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §86

Rechtssatz

Für die Zurechnung der schwereren Folge ist die Vorhersehbarkeit derselben das entscheidende Merkmal (MDR 1972,157). Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte. Daß jemand nach wuchtigem Aufschlagen des Kopfes an Hirnverletzung stirbt, entspricht durchaus der Lebenserfahrung. Die Voraussehbarkeit des Verlaufs im allgemeinen genügt; die konkreten Einzelheiten des Geschehensablaufs brauchen für den Täter nicht vorhersehbar gewesen zu sein. Deshalb ist nicht erforderlich, daß für den Täter die schlechtere Blutgerinnungsfähigkeit des Opfers und das von den behandelnden Ärzten verspätet erkannte Hirnbluten vorhersehbar waren.

BGH vom 15.07.1975, 1 StR 120/75 MDR 1976,16 (Dallinger)

Entscheidungstexte

  • 11 Os 161/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 11 Os 161/78
    Ähnlich
  • 12 Os 190/81
    Entscheidungstext OGH 17.12.1981 12 Os 190/81
    Vgl
  • 9 Os 76/84
    Entscheidungstext OGH 19.06.1984 9 Os 76/84
    Vgl auch; nur: Daß jemand nach wuchtigem Aufschlagen des Kopfes an Hirnverletzung stirbt, entspricht durchaus der Lebenserfahrung. Die Voraussehbarkeit des Verlaufs im allgemeinen genügt; die konkreten Einzelheiten des Geschehensablaufs brauchen für den Täter nicht vorhersehbar gewesen zu sein. Deshalb ist nicht erforderlich, daß für den Täter die schlechtere Blutgerinnungsfähigkeit des Opfers und das von den behandelnden Ärzten verspätet erkannte Hirnbluten vorhersehbar waren. (T1) Beisatz: Hier: Seltene, aber nicht gänzlich atypische Gefäßläsion einer Gehinschlagader nach wuchtigen Faustschlag. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088694

Dokumentnummer

JJR_19781128_OGH0002_0110OS00161_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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