Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Tod durch Lungenembolie ist eine nicht gänzlich außerhalb der Erfahrung liegenden Folge eines Messerstichs (hier: in den Unterleib). Ob diese Folge häufig eintritt, ist unerheblich. Die Voraussicht des Angeklagten brauchte sich nicht auf die - regelmäßig nur dem Arzt bekannten - physischen Vorgänge zu erstrecken, die schließlich den Tod herbeiführen konnten. Vielmehr genügte es, daß der Angeklagte sich den Tod des Verletzten als mögliche Folge seines Handelns, also des wuchtigen Messerstiches in den Leib, vorstellen konnte. Das aber ist jedem Menschen mit durchschnittlicher Intelligenz möglich.
Veröff: NDR 1976,16 (Dallinger)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103825Dokumentnummer
JJR_19750723_AUSL000_002STR00233_7500000_001