Norm
StGB §83Rechtssatz
Die rechtliche Wertung einer Tat richtet sich nicht nach Zwischenerfolgen, sondern nach dem Enderfolg; verletzt daher der Täter seine Opfer, zunächst vorsätzlich schwer, woraus sodann dessen Tod erfolgt, so haftet er nach den §§ 83, 86 StGB und nicht (auch) nach § 84 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022