Norm
StGB §53Rechtssatz
Umstände, die für sich allein vom Gericht nicht als ausreichend angesehen wurden, seinerzeit den Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes zu rechtfertigen, können bei Hinzutreten neuer Tatsachen eine ausreichende Grundlage für den nunmehrigen Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes abgeben; ihrer nunmehrigen Berücksichtigung stehen die Rechtskraft der früheren Beschlüsse über die Abstandnahme von einem Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes und der Grundsatz der res judicata nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0092621Dokumentnummer
JJR_19620703_OGH0002_0100OS00232_6200000_001