RS OGH 1962/7/3 10Os232/62 (10Os233/62 - 10Os246/62), 10Os217/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1962
beobachten
merken

Norm

StGB §53

Rechtssatz

Umstände, die für sich allein vom Gericht nicht als ausreichend angesehen wurden, seinerzeit den Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes zu rechtfertigen, können bei Hinzutreten neuer Tatsachen eine ausreichende Grundlage für den nunmehrigen Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes abgeben; ihrer nunmehrigen Berücksichtigung stehen die Rechtskraft der früheren Beschlüsse über die Abstandnahme von einem Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes und der Grundsatz der res judicata nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 232/62
    Entscheidungstext OGH 03.07.1962 10 Os 232/62
    Veröff: SSt 33/39 = RZ 1962,250
  • 10 Os 217/64
    Entscheidungstext OGH 01.12.1964 10 Os 217/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0092621

Dokumentnummer

JJR_19620703_OGH0002_0100OS00232_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten