Norm
StGB §53Rechtssatz
Nachträgliche Befolgung einer Weisung nach Ablauf der hiefür dem Verurteilten gesetzten Frist schließt den Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes nicht aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Doch ist bei der Entscheidung über den Widerruf die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0092555Dokumentnummer
JJR_19601213_OGH0002_0090OS00431_6000000_001