Norm
StGB §53Rechtssatz
Voraussetzung für den Widerruf des bedingten Strafnachlasses ist, daß das Gericht während der Probezeit eine förmliche Mahnung an den Verurteilten gerichtet hat, der dieser aus bösem Willen nicht nachgekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0092779Dokumentnummer
JJR_19370524_OGH0002_0050OS00407_3700000_001