Norm: StGB §31StGB §37StGB §40
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe richtet sich nach dem Ausmaß der Zusatzstrafe. Entscheidungstexte 12 Os 43/76 Entscheidungstext OGH 11.05.1976 12 Os 43/76 Veröff: SSt 47/28 12 Os 175/85 Entscheidungstext OGH 23.01.1986 12 Os 175/85 B... mehr lesen...
Norm: StGB §37StPO aF §281 Abs1 Z11 C
Rechtssatz: Ob die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen, ist keine Frage des anzuwendenden Strafsatzes, sondern eine Frage der Strafbemessung, die nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, sondern ausschließlich mit Berufung releviert werden kann (so schon 9 Os 138/75). Entscheidungstexte 12 Os 7/76 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StGB §37
Rechtssatz: Die Zahl der Tagessätze ergibt sich aus der Höhe der Freiheitsstrafe, die - ohne Berücksichtigung des § 37 StGB - als schuldangemessen zu verhängen gewesen wäre, wobei das Verhältnis sechs Monate Freiheitsstrafe = dreihundertsechzig Tagessätze zu berücksichtigen ist. Entscheidungstexte 13 Os 179/75 Entscheidungstext OGH 19.02.1976 13 Os 179/75 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StGB §37
Rechtssatz: Bei Umwandlung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe zunächst in den Entscheidungsgründen Anführung der den Umständen nach angemessenen Freiheitsstrafe und sodann auf deren Basis Festsetzung der Anzahl der Tagessätze. Entscheidungstexte 13 Os 141/75 Entscheidungstext OGH 19.12.1975 13 Os 141/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §37StGB §43StPO §290 Abs2 A
Rechtssatz: Strebt eine Berufung unmittelbar eine Änderung der Strafart oder eine Milderung einer bedingten Freiheitsstrafe an und führt deren Stattgebung dazu, daß anstatt der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt wird (§ 37 StGB), so darf das Rechtsmittelgericht diese Geldstrafe auch unbedingt aussprechen (bedingte Strafnachsicht nur Annex jener Strafart, der sie zugeordne... mehr lesen...
Norm: StGB §37StPO §295
Rechtssatz: Gibt der OGH (oder sonst ein Berufungsgericht) einer auf Herabsetzung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe gerichteten Berufung statt und findet er eine sechs Monate nicht übersteigende Strafe für angemessen, so hat er auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Berufungsantrag von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen, und gegebenenfalls eine Geldstrafe zu verh... mehr lesen...
Norm: StGB §19StGB §37
Rechtssatz: Auch eine Geldstrafe kann den Täter empfindlich treffen und dem vornehmsten Strafzweck, der Resozialisierung des Täters, dienlicher sein als eine kurzfristige Freiheitsstrafe, die als prinzipiell einschneidende Ruptur in die Existenz des Verurteilten seiner allfälligen sozialen Integration schaden könnte. Dies kann je nach den Umständen auch für einen einschlägig vorbestraften Täter zutreffen. ... mehr lesen...
Norm: StGB §37
Rechtssatz: Anwendung des § 37 Abs 1 StGB bei einem in alkoholisiertem Zustand verschuldeten tödlichen Verkehrsunfall (kein besonders leichtfertiges und rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten). Entscheidungstexte 13 Os 85/75 Entscheidungstext OGH 13.11.1975 13 Os 85/75 Veröff: ZVR 1976/155 S 145 Vgl; 8 Bs 57/76 OLG Linz; Veröff: RZ 1976/97 S 183 f ... mehr lesen...
Norm: StGB §18StGB §19StGB §37
Rechtssatz: 1) Bei wahlweiser Androhung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe soll letztere die Ausnahme sein. 2) Geldstrafenbemessung: Ausgangspunkte. Entscheidungstexte 9 Os 70/75 Entscheidungstext OGH 24.09.1975 9 Os 70/75 Veröff: ZVR 1976/86 S 90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: StGB §37StGB §288 Abs2
Rechtssatz: Bei jenen Delikte, die sich, wie das Verbrechen der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs 2 StGB), gegen die Rechtssicherheit richten und die die Durchführung eines ordnungsgemäßen, auf die Erforschung der Wahrheit gerichteten Verfahrens in Frage stellen, erscheint zumindest die Androhung einer Freiheitsstrafe im allgemeinen erforderlich, um der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegen... mehr lesen...
Norm: StGB §17StGB §21StGB §37StGB §39StGB §42StGB §57
Rechtssatz: Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB sowie für die in den §§ 21, 37, 42 und 57 StGB angeführten Strafdrohungen ist § 39 StGB ohne Bedeutung. Entscheidungstexte 13 Os 64/75 Entscheidungstext OGH 29.07.1975 13 Os 64/75 Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1975/268 S 609 = JBl 1976,269 = SSt ... mehr lesen...
Norm: StGB §19StGB §37StGB §323
Rechtssatz: Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe nach dem StG unter Anwendung der §§ 323 Abs 1 StGB (§ 323 Abs 2, 2.Satz StGB) und 37 StGB ist die Geldstrafe nach Tagessätzen gemäß dem § 19 StGB zu bemessen und nach dieser Bestimmung auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Entscheidungstexte 11 Os 20/75 Entscheidungstext OGH 24.04.1975 11 O... mehr lesen...