Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB sowie für die in den §§ 21, 37, 42 und 57 StGB angeführten Strafdrohungen ist § 39 StGB ohne Bedeutung.
Beisatz: Hier: Zu § 57 StGB unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Meinung des OLG. (T3) Veröff: RZ 1977/99 S 197 (mit Anmerkung der Redaktion)