Norm
StGB §37Rechtssatz
Gibt der OGH (oder sonst ein Berufungsgericht) einer auf Herabsetzung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe gerichteten Berufung statt und findet er eine sechs Monate nicht übersteigende Strafe für angemessen, so hat er auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Berufungsantrag von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen, und gegebenenfalls eine Geldstrafe zu verhängen ("Automatik" des § 37 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091221Dokumentnummer
JJR_19751120_OGH0002_0130OS00125_7500000_003