Norm
StGB §19Rechtssatz
Auch eine Geldstrafe kann den Täter empfindlich treffen und dem vornehmsten Strafzweck, der Resozialisierung des Täters, dienlicher sein als eine kurzfristige Freiheitsstrafe, die als prinzipiell einschneidende Ruptur in die Existenz des Verurteilten seiner allfälligen sozialen Integration schaden könnte. Dies kann je nach den Umständen auch für einen einschlägig vorbestraften Täter zutreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089970Dokumentnummer
JJR_19751120_OGH0002_0130OS00125_7500000_001