Norm
StGB §37Rechtssatz
Bei jenen Delikte, die sich, wie das Verbrechen der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs 2 StGB), gegen die Rechtssicherheit richten und die die Durchführung eines ordnungsgemäßen, auf die Erforschung der Wahrheit gerichteten Verfahrens in Frage stellen, erscheint zumindest die Androhung einer Freiheitsstrafe im allgemeinen erforderlich, um der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091576Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0120OS00093_7500000_001