Norm
StGB §37Rechtssatz
Die Zahl der Tagessätze ergibt sich aus der Höhe der Freiheitsstrafe, die - ohne Berücksichtigung des § 37 StGB - als schuldangemessen zu verhängen gewesen wäre, wobei das Verhältnis sechs Monate Freiheitsstrafe = dreihundertsechzig Tagessätze zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091257Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0130OS00179_7500000_003