Norm: StGB §28 CaStGB §201StGB §204
Rechtssatz: Kein die vorausgegangene Nötigung zur Unzucht konsumierendes einheitliches Tatgeschehen, wenn zwischen dieser und der späteren Notzucht trotz Begehung beider Taten in einer bezüglich der Einwirkung des Täters auf sein Opfer ununterbrochenen Aufeinanderfolge doch sowohl örtlich als auch zeitlich ein beträchtlicher Abstand lag, während dessen er die Intensität seiner Gewalt und seiner Drohungen erst... mehr lesen...
Norm: StGB §204StGB §209
Rechtssatz: Die Tatbestände der §§ 209 und 204 Abs 1 StGB dienen dem Schutz verschiedener Rechtsgüter: Während ersterer die ungestörte sexuelle Entwicklung jugendlicher männlicher Personen schützen soll, bezweckt § 204 StGB (ebenso wie § 203 StGB) die Gewährleistung der freien Selbstbestimmung einer Person (ohne Rücksicht auf ihr Alter) in bezug auf nicht unter den Begriff des Beischlafs fallende Sexualhandlungen. Darau... mehr lesen...
Norm: StGB aF §203StGB §204StGB §207StGB §209
Rechtssatz: Keine generelle Spezialität von § 207 (oder auch § 209) StGB gegenüber §§ 203, 204 StGB. Hat der Täter die Unzucht nicht nur unter Ausnützung der Minderjährigkeit des Opfers begangen, sondern darüber hinaus den Widerstand durch Drohung überwunden oder gar durch Gewalt gebrochen, so ist er nach allen demnach idealkurrierenden Tatbeständen schuldig zusprechen, um den Unrechtsgehalt dieser ... mehr lesen...
Norm: StGB §204StGB §207 Abs1StGB §207 Abs3
Rechtssatz: 1) Das Vergehen nach § 204 Abs 1 StGB wird im Hinblick darauf, daß es nach der Systematik des Gesetzes nur auf den Schutz anderer Tatobjekte als unmündiger abzielt, vom Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB verdrängt, wobei die Begehungsmittel Gewalt und / oder gefährliche Drohung nur einen Erschwerungsgrund bilden (im Ergebnis ebenso schon JBl 1977,328, RZ 1978/62, ÖJZ-LSK 1979/329 ua). 2) I... mehr lesen...
Norm: StGB §203 aFStGB §204
Rechtssatz: Zwang zur eigenhändigen Einführung eines Verhütungsmittels ist - mangels Unzuchtshandlung - dem § 105 StGB zu unterstellen. Entscheidungstexte 13 Os 87/79 Entscheidungstext OGH 05.10.1979 13 Os 87/79 Veröff: EvBl 1980/54 S 186 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:197... mehr lesen...
Norm: StGB §204
Rechtssatz: Ein, wenngleich mit der intimen Körpersphäre des Opfers faktisch im Zusammenhang stehendes, sexuell indifferentes Verhalten ist keine Unzuchtshandlung. Entscheidungstexte 13 Os 87/79 Entscheidungstext OGH 05.10.1979 13 Os 87/79 Veröff: EvBl 1980/54 S 184 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: StGB §105 AStGB §204
Rechtssatz: Unmittelbarer Täter der Nötigung (zur Unzucht) ist auch, wer ohne an der vorangegangenen Drohung teilgenommen zu haben, aber in deren Kenntnis, den Erfolg (= die abgenötigte Handlung, die Unzucht) durch Fortsetzung und Verwirklichung der eingeleiteten Willensbeugung herbeiführt. Entscheidungstexte 13 Os 87/79 Entscheidungstext OGH 05.10.1979 ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 B3StGB §204StGB §207
Rechtssatz: Versuchte Unzuchtshandlung durch Öffnen des Hosenreißverschlusses des Opfers. Entscheidungstexte 13 Os 31/79 Entscheidungstext OGH 18.09.1979 13 Os 31/79 10 Os 173/80 Entscheidungstext OGH 27.01.1981 10 Os 173/80 Vgl auch; Beisatz: Durch (versuchten) Griff in die Hose... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs1 DStGB §202StGB §204
Rechtssatz: Der Ehemann, der rechtswidrig seiner Ehefrau den Beischlaf abnötigt oder diese zu unzüchtigen Handlungen zwingt, kann dadurch zwar den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, nicht aber den Tatbestand nach § 202 bzw nach § 204 StGB verwirklichen. Entscheidungstexte 10 Os 105/79 Entscheidungstext OGH 08.08.1979 10 Os 10... mehr lesen...
Norm: StGB §105 A2StGB §202StGB §204
Rechtssatz: Die Tathandlung (das Nötigen) und die Begehungsmittel (Gewalt und gefährliche Drohung) sind in den §§ 202 und 204 StGB die gleichen wie bei der Nötigung nach § 105 StGB. Gewalt kann daher bei diesem Vergehen (ebenso wie bei den Delikten nach den §§ 202 und 204 StGB) nur insofern Begehungsmittel sein, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer sich also in der Hoffnung, die Gewa... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CaStGB §202StGB §204StGB §205
Rechtssatz: Nützt der Täter die durch seine vorangehende Tat (nach § 202 StGB) geschaffene und weiterbestehende Zwangslage des Opfers zu einer nachfolgenden (und auf einem neuen Willensentschluß beruhenden) Unzuchtstat, so ist diese nicht gesondert nach § 204 StGB strafbar, weil ihr das zu dieser Tat gehörige Merkmal der Nötigung durch den Täter (siehe Gegenschluß § 205 StGB) fehlt. ... mehr lesen...
Norm: StGB §204StGB §207
Rechtssatz: Der Strafausschließungsgrund des § 207 Abs 3 StGB bezieht sich nur auf § 207 Abs 1 StGB, soweit daher die lex spezialis des § 207 StGB bei einer auch alle Merkmale des § 204 StGB erfüllenden Tat wegen des Strafausschließungsgrundes des § 207 Abs 3 StGB nicht zur Anwendung kommen kann, tritt Strafbarkeit nach § 204 StGB ein. Entscheidungstexte 13 Os 167/7... mehr lesen...
Norm: StGB §105 A1StGB §144StGB §193StGB §202StGB §204StGB §249StGB §269
Rechtssatz: Charakteristisch für den im StGB stets gleich verwendeten Rechtsbegriff der Nötigung ist die Beugung des entgegenstehenden Willens des Genötigten als (vom Täter einkalkulierte) Folge der gebrauchten Drohung oder angewendeten Gewalt. Entscheidungstexte 12 Os 78/77 Entscheidungstext OGH 30.06.1977 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BbStGB §105 EStGB §204StGB §209
Rechtssatz: Die Tatumstände der Nötigung (§ 105 StGB) und der (nicht weiter qualifizierten) Nötigung zur Unzucht (§ 204 Abs 1 StGB) sind zum Tatbestand der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen (§ 209 StGB) subsidär. Entscheidungstexte 13 Os 144/76 Entscheidungstext OGH 18.11.1976 13 Os 144/76 Veröff: SSt 47/71 = EvBl 197... mehr lesen...
Norm: StGB aF §202StGB §204
Rechtssatz: Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der (dem) vom Täter angestrebten Unzucht (Beischlaf) und der von ihm zu diesem Zweck ausgeübten Gewalt oder Drohung ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 204 (§ 202) StGB ebensowenig erforderlich wie eine Imminenz des angedrohten Übels. Das angewendete Mittel muß allerdings geeignet sein, den entgegenstehenden Willen des Angegriffenen zu beugen, e... mehr lesen...
Norm: StGB §100StGB §101StGB §204StGB §207StGB §209
Rechtssatz: Der Inhalt des normativen Begriffs "Unzucht" wird nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten, kulturverbundenen Durchschnittsmenschen bestimmt; gleichgeschlechtliche Unzucht durch Handonanie zählt jedenfalls dazu. Entscheidungstexte 13 Os 81/76 Entscheidungstext OGH 09.09.1976 13 Os 81/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CaStGB §202StGB §204
Rechtssatz: Realkonkurrenz zwischen §§ 202 und 204 StGB, wenn die Unzuchtshandlungen nicht bloß Vorbereitshandlungen (bzw Zwischenphasen oder Nachphasen) der Beischlafshandlungen waren. Entscheidungstexte 11 Os 61/76 Entscheidungstext OGH 03.09.1976 11 Os 61/76 13 Os 157/78 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §142 Abs1 EStGB §143 CStGB §201StGB §202StGB §203StGB §204
Rechtssatz: Der Tatbestand der Delikte nach §§ 142 Abs 1, 201 - 204 StGB erfasst auch die bei Anwendung körperlicher Gewalt dem Opfer zugefügten leichten Verletzungen (daher keine Idealkonkurrenz mit § 83 StGB). Schwere Verletzungen führen zur Anwendung des jeweiligen Abs 2 der §§ 201 bis 204 StGB beziehungsweise des § 143 StGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 DStGB §201StGB §202StGB §203StGB §204
Rechtssatz: Konsumtion von vorangehenden Gewalttätigkeiten und Drohungen durch ein anschließend, nach Lage des Falles aber faktisch "uno actu" verübtes Notzuchtsverbrechen. Entscheidungstexte 9 Os 52/74 Entscheidungstext OGH 10.07.1974 9 Os 52/74 11 Os 73/88 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StGB §99 DStGB §105 DStGB §107StGB §202StGB §204
Rechtssatz: Gefährliche Drohungen und Einschränkung der persönlichen Freiheit, zum Zwecke der Nötigung zur Unzucht verübt, unterfallen nicht den §§ 93 und 99 (nunmehr §§ 99 und 107 StGB) sondern dem § 98 (nunmehr § 202 oder § 204 StGB). Entscheidungstexte 9 Os 275/61 Entscheidungstext OGH 16.11.1961 9 Os 275/61 Veröff: SSt ... mehr lesen...