Norm
StGB §204Rechtssatz
Die Tatbestände der §§ 209 und 204 Abs 1 StGB dienen dem Schutz verschiedener Rechtsgüter: Während ersterer die ungestörte sexuelle Entwicklung jugendlicher männlicher Personen schützen soll, bezweckt § 204 StGB (ebenso wie § 203 StGB) die Gewährleistung der freien Selbstbestimmung einer Person (ohne Rücksicht auf ihr Alter) in bezug auf nicht unter den Begriff des Beischlafs fallende Sexualhandlungen. Daraus folgt, daß § 209 mit § 204 Abs 1 StGB tateinheitlich zusammentreffen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095043Dokumentnummer
JJR_19880818_OGH0002_0110OS00093_8800000_001