Norm
StGB §204Rechtssatz
1) Das Vergehen nach § 204 Abs 1 StGB wird im Hinblick darauf, daß es nach der Systematik des Gesetzes nur auf den Schutz anderer Tatobjekte als unmündiger abzielt, vom Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB verdrängt, wobei die Begehungsmittel Gewalt und / oder gefährliche Drohung nur einen Erschwerungsgrund bilden (im Ergebnis ebenso schon JBl 1977,328, RZ 1978/62, ÖJZ-LSK 1979/329 ua).
2) Im Fall einer durch § 207 Abs 3 StGB bewirkten Straflosigkeit des Vergehens nach § 207 Abs 1 StGB wird eine Verdrängung des Vergehens nach § 204 Abs 1 StGB von vornherein gar nicht aktuell (im dem Sinne EvBl 1978/216, 1979/28 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095023Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0100OS00033_8300000_002