Norm
StGB §105 ARechtssatz
Unmittelbarer Täter der Nötigung (zur Unzucht) ist auch, wer ohne an der vorangegangenen Drohung teilgenommen zu haben, aber in deren Kenntnis, den Erfolg (= die abgenötigte Handlung, die Unzucht) durch Fortsetzung und Verwirklichung der eingeleiteten Willensbeugung herbeiführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093329Dokumentnummer
JJR_19791005_OGH0002_0130OS00087_7900000_004