Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Baumeistergewerbes als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der Funktion eines Arbeitnehmers gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 verweigert. Der Bundesminister ging bei dieser Entscheidung davon aus, der Beschwerdeführer sei gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 von der Gewerbeausübung au... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Baumeistergewerbes als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der Funktion eines Arbeitnehmers gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 verweigert. Der Bundesminister ging bei dieser Entscheidung davon aus, der Beschwerdeführer sei gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 von der Gewerbeausübung au... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13 Abs1;GewO 1994 §26 Abs1;GewO 1994 §39 Abs1;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB handelt es sich um eine spezifisch mit der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens verbundene Straftat, die mit sonstigen gegen das Vermögen gerichteten Straftaten kaum vergl... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13 Abs1;GewO 1994 §26 Abs1;GewO 1994 §39 Abs1;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB handelt es sich um eine spezifisch mit der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens verbundene Straftat, die mit sonstigen gegen das Vermögen gerichteten Straftaten kaum vergl... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13 Abs1;GewO 1994 §26 Abs1;GewO 1994 §39 Abs1;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB handelt es sich um eine spezifisch mit der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens verbundene Straftat, die mit sonstigen gegen das Vermögen gerichteten Straftaten kaum vergl... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 27. Juli 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, §§ 19 bis 21 sowie § 31 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von zehn Jahren erlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck am 15. Dezember 1992 wegen de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 27. Juli 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, §§ 19 bis 21 sowie § 31 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von zehn Jahren erlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck am 15. Dezember 1992 wegen de... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch41/02 Passrecht Fremdenrecht59/04 EU - EWR
Norm: EWR-Abk Art31 Abs1;FrG 1993 §18 Abs1;FrG 1993 §18 Abs2 Z1;StGB §159 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Vergehen der fahrlässsigen Krida rechtfertigt nicht die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme. Bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß der Aufenthalt de... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch41/02 Passrecht Fremdenrecht59/04 EU - EWR
Norm: EWR-Abk Art31 Abs1;FrG 1993 §18 Abs1;FrG 1993 §18 Abs2 Z1;StGB §159 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Vergehen der fahrlässsigen Krida rechtfertigt nicht die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme. Bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß der Aufenthalt de... mehr lesen...
Der 1959 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner (im angefochtenen Bescheid bestätigten) Entlassung als Sicherheitswachebeamter (Revierinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 4. Februar 1992 war der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert (zunächst vorläufige Suspendierung durch Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Februar 1992; "endgültige" Suspendierung auf Grund des Bescheides der Disziplinarkommission vom 6. März 1992; die Suspen... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;StGB §159 Abs1;
Rechtssatz: Führt ein Exekutivbeamter außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbei, weshalb er auch rechtskräftig nach § 159 Abs 1 StGB gerichtlich bestraft wurde, und vermietet er außerdem ein ... mehr lesen...
Mit dem in der gegenständlichen Verwaltungssache im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Versicherungsmakler" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 und 3 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung: wurde ausgeführt, der Gewerbeinhaber sei mit Urteil des Kreisgerichtes vom 31. Oktober 1989, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 ... mehr lesen...
Mit dem in der gegenständlichen Verwaltungssache im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Versicherungsmakler" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 und 3 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung: wurde ausgeführt, der Gewerbeinhaber sei mit Urteil des Kreisgerichtes vom 31. Oktober 1989, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 ... mehr lesen...
Mit dem in der gegenständlichen Verwaltungssache im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Versicherungsmakler" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 und 3 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung: wurde ausgeführt, der Gewerbeinhaber sei mit Urteil des Kreisgerichtes vom 31. Oktober 1989, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 ... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs1 Z3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei der vom Bf wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB begangenen Tat, deretwegen er vom Gericht verurteilt wurde, handelt es sich um eine strafbare Handlung iSd § 13 Abs 1 Z 3 GewO 1973. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §39 Abs2;GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49a;GewO 1973 §13 Abs1 Z3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;HGB §93;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Das Gewerbe Versicherungsmakler bietet eine besondere Gelegenheit zur Begehung des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 und 2 StGB. Die Annahme, es sei zu befürc... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs1 Z3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei der vom Bf wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB begangenen Tat, deretwegen er vom Gericht verurteilt wurde, handelt es sich um eine strafbare Handlung iSd § 13 Abs 1 Z 3 GewO 1973. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs1 Z3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei der vom Bf wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB begangenen Tat, deretwegen er vom Gericht verurteilt wurde, handelt es sich um eine strafbare Handlung iSd § 13 Abs 1 Z 3 GewO 1973. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §39 Abs2;GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49a;GewO 1973 §13 Abs1 Z3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;HGB §93;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Das Gewerbe Versicherungsmakler bietet eine besondere Gelegenheit zur Begehung des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 und 2 StGB. Die Annahme, es sei zu befürc... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §39 Abs2;GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49a;GewO 1973 §13 Abs1 Z3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;HGB §93;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Das Gewerbe Versicherungsmakler bietet eine besondere Gelegenheit zur Begehung des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 und 2 StGB. Die Annahme, es sei zu befürc... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 25. August 1992 sprach die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der I. GmbH. aufgrund des § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen von S 43.179,99 (zusammengesetzt aus den Beiträgen für August und September 1990 sowie 10,5 % Zinsen) und Nebenkosten zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, daß es zu den Pflichten des Beschwerdefü... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 25. August 1992 sprach die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der I. GmbH. aufgrund des § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen von S 43.179,99 (zusammengesetzt aus den Beiträgen für August und September 1990 sowie 10,5 % Zinsen) und Nebenkosten zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, daß es zu den Pflichten des Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §114;ASVG §67 Abs10;StGB §159 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wegen der spezifischen Art der öffentlich-rechtlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 67 Abs 10 ASVG vermag ein rechtskräftiger Freispruch von der Anklage nach § 114 ASVG und § 159 Abs 1 Z 1 StGB seine Exkulpierung von dieser Haftung nicht zu bewirken (Hinweis E 1991/... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §114;ASVG §67 Abs10;StGB §159 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wegen der spezifischen Art der öffentlich-rechtlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 67 Abs 10 ASVG vermag ein rechtskräftiger Freispruch von der Anklage nach § 114 ASVG und § 159 Abs 1 Z 1 StGB seine Exkulpierung von dieser Haftung nicht zu bewirken (Hinweis E 1991/... mehr lesen...
Mit dem in der gegenständlichen Verwaltungssache im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesminsters für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Autoverwertung (Ausschrotung)" aufgrund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23. Oktober 1981 gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung: wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß den im
Spruch: ... mehr lesen...
Mit dem in der gegenständlichen Verwaltungssache im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesminsters für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Autoverwertung (Ausschrotung)" aufgrund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23. Oktober 1981 gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung: wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß den im
Spruch: ... mehr lesen...
Mit dem in der gegenständlichen Verwaltungssache im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesminsters für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Autoverwertung (Ausschrotung)" aufgrund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23. Oktober 1981 gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung: wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß den im
Spruch: ... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §45 Abs1;GewO 1973 §13 Abs1 Z3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Das Gewerbe "Autoverwertung (Ausschrottung)" bietet eine besondere Gelegenheit zur Begehung der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §45 Abs1;GewO 1973 §13 Abs1 Z3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Das Gewerbe "Autoverwertung (Ausschrottung)" bietet eine besondere Gelegenheit zur Begehung der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §45 Abs1;GewO 1973 §13 Abs1 Z3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Das Gewerbe "Autoverwertung (Ausschrottung)" bietet eine besondere Gelegenheit zur Begehung der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...