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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des EG in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Mai 1993, Zl. 315.077/6-III/4/92, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in der gegenständlichen Verwaltungssache im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Versicherungsmakler" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 und 3 GewO 1973 entzogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gewerbeinhaber sei mit Urteil des Kreisgerichtes vom 31. Oktober 1989, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit verurteilt worden. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen hätten darin bestanden, daß der Beschwerdeführer als künstlerisch und kaufmännisch Verantwortlicher der Galerie G G in den Jahren 1984 bis 1986 insgesamt 7 Einbringer von Bildern (zum kommissionsweisen Verkauf) dadurch geschädigt habe, daß er die Verkaufserlöse nicht oder nur teilweise abgeführt und sich durch dieses Vorgehen bereichert habe. Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer in der Zeit von spätestens 3. April 1980 bis 31. Dezember 1985 seine Zahlungsunfähigkeit durch unverhältnismäßige Kreditaufnahme und übermäßigen Aufwand herbeigeführt und ab Anfang 1986 bis 10. November 1986 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger (oder wenigstens eines von ihnen) dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden eingegangen und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt habe. Unbestritten sei, daß die gegenständlichen Verurteilungen noch nicht getilgt seien. Der Beschwerdeführer habe die Veruntreuungshandlungen als kaufmännisch und künstlerisch Verantwortlicher des Unternehmens seiner Gattin gesetzt. Das Zusammentreffen des Tatzeitraumes von rund 2 Jahren mit einer Vielzahl von Tathandlungen und das Vorhandensein von insgesamt 7 Geschädigten indizierten eine Wiederholungsgefahr. Das Versicherungsmaklergewerbe erfordere den Kontakt mit einer größeren Zahl von Kunden und in weiterer Folge die Abwicklung von Rechtsgeschäften. Die Möglichkeit zur Begehung von Vermögensdelikten sei daher gegeben und werde die Begehung durch dieses Gewerbe sogar erleichtert. Eine teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung komme nicht in Betracht, da das Versicherungsmaklergewerbe ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze, zumal bereits im Zuge der Aufnahme eines Versicherungsantrages vermögensrechtliche Interessen des zukünftigen Versicherungsnehmers geschädigt werden könnten. Auch Provisionszahlungen der Versicherungen seien potentiell eine Möglichkeit, Vermögensdelikte zu begehen. Seine Zahlungsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer durch übermäßige Kreditaufnahme und großen Aufwand über einen Zeitraum von rund 5 Jahren herbeigeführt und nach objektiver Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit die Stellung eines Konkursantrages über 10 Monate hinausgezögert und damit neuerlich Gläubiger geschädigt. Jedes Gewerbe biete die Möglichkeit zur Begehung von Kridadelikten. Allein von Anfang 1992 bis 2. Juli 1992 hätten insgesamt 4 Gläubiger Exekution in das Vermögen des Beschwerdeführers geführt. Obwohl diese Exekutionsverfahren "einer Erledigung zugeführt" worden seien, zeige sich dessen ungeachtet, daß der Beschwerdeführer auch nunmehr seinen Zahlungsverpflichtungen nicht bei Fälligkeit nachkomme, vielmehr sähen sich die Gläuber genötigt, nach Erlangung eines Exekutionstitels ihre Forderungen im exekutiven Wege einbringlich zu machen. Wiederholungsgefahr könne in Ansehung von Kridadelikten nur verneint werden, wenn die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit bezahlt werden. Die Einschätzung seiner Person auf künsterischem Gebiet sei nicht Gegenstand des Entziehungsverfahrens, weshalb von der Einvernahme der diesbezüglich vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen Abstand genommen habe werden können. Auf Grund der Mehrzahl der Tathandlungen über einen längeren Zeitraum, der erheblichen Anzahl von Geschädigten wie auch des Umstandes, daß die Tathandlungen in Ausnutzung einer Vertrauensstellung begangen worden seien, lasse sich - wie auch in Zusammenschau mit dem Umstand, daß Gläubiger selbst geringfügige Beträge vor Bezahlung in Exekution ziehen haben müssen - nicht absehen, wann die Befürchtung der Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bei Ausübung des Gewerbe nicht mehr angebracht sein könnte. Ein bloß befristeter Ausspruch der Entziehung komme deshalb nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den durch die §§ 87 Abs. 1, 3 und 6 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1973 gewährleisteten Rechten, "daß entgegen diesen Bestimmungen keine Gewerbeberechtigung entzogen wird", verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes führt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, die vom Gericht verhängte bedingte 10 monatige Freiheitsstrafe sei auf Grund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers innerhalb der Probezeit endgültig nachgesehen worden. Nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes trete in diesem Fall die Tilgung der Verurteilung nach 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteiles ein, sodaß bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nach derzeitiger Lage der Dinge noch eine Tilgungsfrist von etwa eineinhalb Jahren offen sei. Die letzte im Strafurteil zur Last gelegte strafbare Handlung datiere aus Oktober 1986. Seit der Verurteilung habe sich der Beschwerdeführer nahezu 4 Jahre lang wohlverhalten, seit der letzten Tathandlung sogar nahezu 7 Jahre. Allein dieses einwandfreie Verhalten durch den angeführten langen Zeitraum sei geeignet, die Besorgnis eines weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens auszuschließen. Amtsbekannt sei (Verweis auf den hg. Akt 93/04/0003), daß der Beschwerdeführer in seinem Insolvenzverfahren mit seinen Gläubigern einen Zwangsausgleich abgeschlossen habe, der auch erfüllt worden sei. Die seinerzeit Geschädigten hätten daher eine Schadenersatzleistung erhalten, wobei auf Grund der mit dem Zwangsausgleich verbundenen Befreiungswirkung hinsichtlich der Restschuld von einer gänzlichen Schadensgutmachung auszugehen sei. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe stünden mit seiner Gewerbetätigkeit als Versicherungsmakler in keinem Zusammenhang, vielmehr stünden die Veruntreuungen ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Galerie G G. Die Gewerbetätigkeit als Versicherungsmakler sei während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung ohne irgendwelche Beanstandungen oder Unregelmäßigkeiten vorgenommen worden, und es sei niemand, der die Dienste des Beschwerdeführers als Versicherungsmakler in Anspruch genommen habe, an seinem Vermögen gefährdet oder gar geschädigt worden. Die belangte Behörde lasse diesen Umstand zu Unrecht völlig außer Betracht, da entscheidungserheblich allein die Befürchtung eines weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens bei Ausübung der Gewerbeberechtigung sei. Der bisher einwandfreien Gewerbeausübung komme daher besonderes Gewicht bei der von der Verwaltungsbehörde anzustellenden Zukunftsprognose zu, wobei im vorliegenden Fall auch die belangte Behörde keinen konkreten Umstand darlegen habe können, weshalb gerade in Hinkunft bei der Gewerbeausübung strafbare Handlungen befürchtet werden müßten. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, daß auf Grund der konkreten Ausgestaltung der Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer Vermögensgefährdungen praktisch überhaupt auszuschließen seien, da weder Schadensliquidierungen noch Zahlungsverkehr (ausgenommen die Provisionen, die nach Handelsbrauch direkt von den Versicherungen bezahlt würden) in den vermittelten Versicherungssparten über das Büro des Beschwerdeführers abgewickelt würden. Es wäre daher zielführend gewesen und hätte den Zweck der Maßnahme ebenso erreicht, wenn die Gewerbeberechtigung - wie dies vom Beschwerdeführer auch angeboten worden sei - nur teilweise hinsichtlich des Inkassos und der Schadensliquidierung entzogen worden wäre. Auch mit einer befristeten Entziehung hätte das Auslangen gefunden werden können. Dies deshalb, da bereits in etwa eineinviertel Jahren die Tilgung der verfahrensgegenständlichen Verurteilung eintreten werde und auch der gewerberechtliche Ausschluß- bzw. Entziehungsgrund nicht mehr gegeben wäre. Bei einer Entziehung nur für die Dauer der restlichen Tilgungszeit könnte der dann wiederum unbescholtene Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Die Unterstellung einer besonderen Wiederholungsgefahr auch noch nach Ablauf der Tilgungsfrist sei weder mit den Normen und Intentionen des Tilgungsgesetzes zu vereinbaren, noch mit dem Gleichheitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung in Einklang zu bringen; diesbezüglich werde auf die Neufassung des § 13 Abs. 1 GewO 1993 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, verwiesen. Die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht aufgenommen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Zeuge Mag. X nicht zum Beweis der Einschätzung des Beschwerdeführers auf künstlerischem Gebiet, sondern zum Beweis dafür namhaft gemacht worden, daß nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei. Völlig ohne Begründung sei auch die Einvernahme der Zeugin G G zu diesem Beweisthema unterlassen worden. Die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Versicherungswesen hätte die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigen können, daß bei der konkreten Gestaltung seiner Gewerbetätigkeit keine Gefahr für potentielle Kunden und Vertragspartner gegeben sei.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.
Im Grunde des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluß gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. zutreffen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann die Gewerbeberechtigung, sofern die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerberechtlichen Tätigkeit zutreffen, auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist derjenige, der wegen einer vorsätzlichen mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, und gemäß Z. 3 derjenige, der wegen eines Vergehens gemäß §§ 485 bis 486c des österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, von einem Gericht verurteilt worden ist, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Gemäß Art. VIII Abs. 1 des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974, sind bei Hinweisen in Bundesgesetzen auf strafrechtliche Bestimmungen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue Bestimmungen wirksam geworden sind, diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen. Auf Grund dieser Regelung treten daher im § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 an die Stelle der umschriebenen Delikte die entsprechenden Bestimmungen des StGB, also dessen §§ 158 bis 161. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida stellt daher unter Berücksichtigung des Art. VIII Abs. 1 des Strafrechtsanpassungsgesetzes auch nach dem StGB weiterhin einen Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 dar.
Gemäß § 133 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen, wer ein Gut veruntreut, dessen Wert S 25.000,-- übersteigt und mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren zu bestrafen, wer ein Gut im Wert von mehr als S 500.000,-- veruntreut. Bei der vom Beschwerdeführer wegen Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB begangenen Tat, deretwegen er vom Gericht verurteilt wurde, handelt es sich somit um eine strafbare Handlung im Sinne der Ziffer 1 des § 13 Abs. 1 GewO 1973. Des weiteren handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB begangenen Tat, deretwegen er vom Gericht verurteilt wurde, um eine strafbare Handlung im Sinne der Ziffer 3 des § 13 Abs. 1 GewO 1973. Dies wird vom Beschwerdeführer ebensowenig bestritten wie die Tatsache, daß das strafgerichtliche Urteil noch nicht getilgt ist.
Die Eigenart der strafbaren Handlungen im Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Beschwerdeführer als künstlerisch und kaufmännisch Verantwortlicher der Galerie seiner Gattin in W in den Jahren 1984 bis 1986 7 Einbringer von Bildern zum kommissionsweisen Verkauf dadurch schädigte, daß er die Verkaufserlöse nicht oder nur teilweise abführte und sich durch dieses Vorgehen bereicherte, sowie daß er in einem Zeitraum von 5 Jahren seine Zahlungsunfähigkeit durch unverhältnismäßige Kreditaufnahme und übermäßigen Aufwand herbeigeführt hat und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger bzw. eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert hat, daß er neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen nicht rechtzeitig beantragt hat.
Entgegen den Beschwerdeausführungen erfolgte die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsmakler. Daß das Gewerbe Versicherungsmakler eine besondere Gelegenheit zur Begehung des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB bietet, zeigt sohin der vorliegende Fall deutlich, hat doch der Beschwerdeführer diese Delikte unter Ausnützung der ihm erteilten Gewerbeberechtigung begangen. Aber auch die der Verurteilung wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zugrundeliegenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers waren gegen fremdes Vermögen in Ausnützung der Gelegenheit als künstlerisch und kaufmännisch Verantwortlicher der Galerie seiner Gattin gerichtet. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei Versicherungsmakler im Sinne des § 103 Abs. 1 lit. b Z. 49a GewO 1973 um Handelsmäkler im Sinne der §§ 93 ff des Handelsgesetzbuches handelt, welche gemäß § 97 leg. cit. nicht als ermächtigt gelten, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen, kann die Annahme der belangten Behörde, es sei zu befürchten, daß der Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung seines Gewerbes begehen werde, nicht als unschlüssig erkannt werden, bietet doch das Gewerbe des Versicherungsmaklers ebenso wie die Tätigkeit als künstlerisch und kaufmännisch Verantwortlicher einer Galerie auch in anderer Weise die Möglichkeit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen - sowohl gegen Kunden als auch gegen Versicherungsanstalten -, welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Im Hinblick auf die obzitierten gesetzlichen Vorschriften über Handelsmäkler bedurfte es daher weder weiterer Beweisaufnahmen durch die belangte Behörde betreffend den gesetzlich zulässigen Geschäftsumfang für die Ausübung des Gewerbes Versicherungsmakler, noch vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, daß die belangte Behörde von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nur "hinsichtlich des Inkassos und der Schadensliquidierung" gemäß § 87 Abs. 6 GewO 1973 - wie vom Beschwerdeführer gefordert - abgesehen hat.
Im Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 und 3 leg. cit. in Frage steht, ist zwar die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen, der Gewerbebehörde obliegt aber auch in diesen Fällen die selbständige Beurteilung, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/04/0050). Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 iVm § 13 Abs. 1 leg. cit. ist, daß die dort näher angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Ob die vom Gericht bedingt verhängte Strafe auf Grund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers innerhalb der Probezeit endgültig nachgesehen wurde, ist allein nicht von Relevanz. Daß die hier zu beurteilenden strafgerichtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt sind, steht außer Streit.
Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Meinung kann im Hinblick auf das durch die bei Begehung der Straftaten eingehaltenen Vorgangsweisen und die Höhe der Schadensbeträge ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers dem Umstand, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen seit Begehung der letzten Straftat bzw. seit der letzten gerichtlichen Verurteilung unbescholten blieb, auch nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen noch nicht das Gewicht zugemessen werden, das die in Rede stehende Annahme der belangten Behörde als rechtsirrig erscheinen ließe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0168). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei amtsbekannt, daß er mit seinen Gläubigern einen Zwangsausgleich abgeschlossen habe, welcher von ihm auch vollständig erfüllt worden sei, zielt offensichtlich auf eine Abstandnahme von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Grunde des § 87 Abs. 2 GewO 1973 ("..., wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist") ab. Diese im § 87 Abs. 2 GewO 1973 vorgesehene Möglichkeit, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, ist der Behörde jedoch nur für den Fall eingeräumt, daß sich der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 auf die im § 13 Abs. 3 bis 5 GewO 1973 genannten Tatbestände stützt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/04/0050).
Sofern aber der Beschwerdeführer vermeint, seitens der belangten Behörde wäre zumindest nur eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 3 GewO 1973 auszusprechen gewesen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine gesetzwidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht zu erkennen, da im Hinblick auf die vorerörterten Bescheidannahmen auch dieses Vorbringen im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof keine Handhabe dafür bietet, daß etwa abweichend davon besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, daß eine bloß befristete Maßnahme ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0127). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw. bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde war im gegebenen Zusammenhang nicht rechtwidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 87/04/0058). Worin in diesem Zusammenhang in der Annahme der Behörde, es läge der in Rede stehende Entziehungsgrund vor, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Unschuldsvermutung liegen soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
In seiner Stellungnahme vom 21. September 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Landtagsabgeordneten Mag. X zur "Einschätzung meiner Persönlichkeit" mit dem Hinweis auf seine "Tätigkeit im Kulturleben der Stadt". Hiezu führte der Beschwerdeführer aus: "Es darf wohl als sicher angenommen werden, daß die hiefür Verantwortlichen von meiner Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit bzw. einer redlichen Geschäftsgebarung meinerseits ausgehen, da ich ansonst wohl kaum als Ansprech- bzw. Geschäftspartner akzeptiert wäre".
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zu Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen; entscheidend ist dabei, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist. Ob der Beschwerdeführer im Kulturleben der Stadt tätig ist, ist für die Feststellung des Sachverhaltes zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1973 nicht von entscheidender Relevanz. Die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers hingegen obliegt der belangten Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf Grund des erhobenen Sachverhaltes. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht deshalb mangelhaft, weil der beantragte Zeuge Mag. X nicht einvernommen wurde. Gleiches gilt für die nicht einvernommene, vom Beschwerdeführer als Zeugin beantragte Gabriele Glück. Warum ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Versicherungswesen bestätigen können soll, "daß bei der konkreten Gestaltung meiner Gewerbetätigkeit keine Gefahr für potentielle Kunden und Vertragspartner gegeben ist", vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig zu machen.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040130.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010