Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
EWR-Abk Art31 Abs1;Rechtssatz
Das Vergehen der fahrlässsigen Krida rechtfertigt nicht die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme. Bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt (Hinweis E 3.6.1993, 93/18/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210029.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.08.2009