RS Vwgh 1995/11/22 95/21/0029

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EWR-Abk Art31 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
StGB §159 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Vergehen der fahrlässsigen Krida rechtfertigt nicht die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme. Bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt (Hinweis E 3.6.1993, 93/18/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210029.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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