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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB handelt es sich um eine spezifisch mit der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens verbundene Straftat, die mit sonstigen gegen das Vermögen gerichteten Straftaten kaum vergleichbar ist. Da die wirtschaftliche Führung des Gewerbebetriebes nicht in die Ingerenz des gewerberechtlichen Geschäftsführers fällt, ist daher die Begehung einer dieser Straftat auch nur ähnlichen Straftat bei Ausübung der vom Bf angestrebten Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040174.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011