Mit der vorliegenden, selbstverfassten Eingabe vom 4. März 2022 erhebt die Einschreiterin der Sache nach eine Klage gegen den Bund gemäß Art137 B-VG sowie einen Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, der Zivilprozessordnung sowie des Außerstreitgesetzes wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Mit Verfügung vom 10. März 2022 – zugestellt am 12. März 2022 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für die ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art137, Art140 Abs1 Z1 litdABGBZPOAußStrGVfGG §7 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung einer Klage gegen den Bund sowie eines Individualantrags mangels Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter
Rechtssatz: Zurückweisung einer Klage gegen den Bund sowie eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. §93 ABGB idF des Namensrechtsänderungsgesetzes - NamRÄG, BGBl. 25/1995, bestimmt hinsichtlich des Familiennamens der Ehegatten folgendes: "§93. (1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangEMRK Art8ABGB §93ABGB §139 Abs3 idF NamensrechtsänderungsGABGB §154
Leitsatz: Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Ersatzregelung
über den Kindesnamen bei Nichteinigung der verheirateten,
unterschiedliche Familiennamen führenden Eltern; keine Zumu... mehr lesen...
Begründung: I. §165 ABGB lautet in der Fassung des BG BGBl. 403/1977: "Das uneheliche Kind erhält den Geschlechtsnamen der Mutter." 1. Der vorliegende Antrag begehrt die Aufhebung des Wortteiles "Geschlechts" im §165 ABGB. Die Antragstellerinnen sind eine 1978 verwitwete Mutter und ihre 1993 geborene Tochter. Sie erachten diese Vorschrift als unmittelbar für sie wirksam und den Umweg über ein Namensänderungsverfahren (nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG) für nicht zumutba... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangABGB §93ABGB §165
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung des
Namens des unehelichen Kindes wegen zu eng gefaßten Antragsbegehrens;
keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu Akten positiver
Gesetzgebung im Zuge der Aufhebung von Gesetzesbest... mehr lesen...
Begründung: I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird. Sie habe am 25. Mai 1992 in Venedig einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, wobei eine einvernehmliche Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens unterblieben sei. Nach §93 Abs1 letzter Satz ABGB sei daher der Familienname des Mannes ge... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art140 Abs1 / AllgABGB §93
Leitsatz: Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener
Sache
Rechtssatz: Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §93 Abs1 letzter Satz ABGB wegen entschiedener Sache. Da sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen §93 Abs1 letzter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. §93 ABGB regelt die namensrechtlichen Wirkungen der Eheschließung in der Fassung der Novelle BGBl. 97/1986 wie folgt: "§93. Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen zu führen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragEMRK 7. ZP Art5EMRK Art8ABGB §93
Leitsatz: Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Regelung des
Ehenamens; keine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung; keine
Bevorzugung des Mannes durch die gesetzliche Vermutung der Wahl
des Mannesnamens als Ehename mangels ausdrücklicher anderslau... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird, in eventu des letzten Satzes des §93 Abs2, wonach die Führung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch die Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches nach... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragABGB §93
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung
des Ehenamens mangels Legitimation; keine konkrete Darlegung der
unmittelbaren Betroffenheit
Rechtssatz: Der vorliegende Antrag begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung der Absicht der Eheschließung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. §93 ABGB regelt die namensrechtlichen Wirkungen der Eheschließung. Er lautet: "(1) Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen zu führen. Dieser ist der Familienname des Mannes, es sei denn, die Verlobten würden vor der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde den Familiennamen der Frau als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. (2) Ist der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname, so hat die Frau das höchstpersönliche... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangABGB §93 Beachte Kundmachung BGBl. 196/1985 am 17. Mai 1985; Anlaßfall
VfSlg. 10442/1985
Rechtssatz: ABGB; Bestimmungen über den Familiennamen der Ehegatten in §93 idF BGBl. 412/1975; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG Entscheidun... mehr lesen...