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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung des Ehenamens mangels Legitimation; keine konkrete Darlegung der unmittelbaren BetroffenheitRechtssatz
Der vorliegende Antrag begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung der Absicht der Eheschließung und erweist sich daher als unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß seit Inkrafttreten des PersonenstandsG, BGBl. 60/1983, bzw des PersonenrechtsänderungsG, BGBl. 566/1983, ein förmliches Aufgebot nicht mehr vorgesehen ist; es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die Tatsache der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auf andere Weise konkret darzutun.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Namensrecht, Eherecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G94.1992Dokumentnummer
JFR_10068796_92G00094_01