RS Vfgh 1993/12/4 G94/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1993
beobachten
merken

Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ABGB §93

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung des Ehenamens mangels Legitimation; keine konkrete Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit

Rechtssatz

Der vorliegende Antrag begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung der Absicht der Eheschließung und erweist sich daher als unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß seit Inkrafttreten des PersonenstandsG, BGBl. 60/1983, bzw des PersonenrechtsänderungsG, BGBl. 566/1983, ein förmliches Aufgebot nicht mehr vorgesehen ist; es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die Tatsache der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auf andere Weise konkret darzutun.

Entscheidungstexte

  • G 94/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.1993 G 94/92

Schlagworte

Namensrecht, Eherecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G94.1992

Dokumentnummer

JFR_10068796_92G00094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten