TE Vfgh Beschluss 2022/4/29 G80/2022 ua, A9/2022

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Veröffentlicht am 29.04.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137, Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB
ZPO
AußStrG
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund sowie eines Individualantrags mangels Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter

Spruch

Die Klage sowie der Antrag werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit der vorliegenden, selbstverfassten Eingabe vom 4. März 2022 erhebt die Einschreiterin der Sache nach eine Klage gegen den Bund gemäß Art137 B-VG sowie einen Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, der Zivilprozessordnung sowie des Außerstreitgesetzes wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

Mit Verfügung vom 10. März 2022 – zugestellt am 12. März 2022 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für die Einschreiterin bestellten Erwachsenenvertreter, der unter anderem die Vertretung der Einschreiterin in allen gerichtlichen Verfahren zu besorgen hat, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von einer Woche bekannt zu geben, ob er die Klagsführung bzw Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof genehmigt.

Mit Eingabe vom 17. März 2022 teilte der Erwachsenenvertreter innerhalb offener Frist mit, dass er die Prozesshandlungen der Einschreiterin nicht genehmige.

Die Klage sowie der Antrag sind daher gemäß §19 Abs4 bzw Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl VfGH 11.6.2015, G188/2015 mwN).

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Erwachsenenvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G80.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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