TE Vfgh Erkenntnis 1985/3/5 G174/84

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Veröffentlicht am 05.03.1985
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
ABGB §93

Beachte

Kundmachung BGBl. 196/1985 am 17. Mai 1985; Anlaßfall VfSlg. 10442/1985

Leitsatz

ABGB; Bestimmungen über den Familiennamen der Ehegatten in §93 idF BGBl. 412/1975; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG

Spruch

§93 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches idF des BG über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. 412/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1986 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. §93 ABGB regelt die namensrechtlichen Wirkungen der Eheschließung.

Er lautet:

"(1) Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen zu führen. Dieser ist der Familienname des Mannes, es sei denn, die Verlobten würden vor der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde den Familiennamen der Frau als gemeinsamen Familiennamen bestimmen.

(2) Ist der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname, so hat die Frau das höchstpersönliche Recht, bei der Führung dieses Familiennamens, auch im Verkehr mit Behörden, ihren bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs nachzustellen. Sie hat das Recht zu verlangen, daß sie in Urkunden aller Art mit diesem Doppelnamen bezeichnet wird. Die Führung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Personenstandsurkunden werden durch diese Anordnungen nicht berührt.

(3) Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf weder im Sinn des Abs1 als gemeinsamer Familienname geführt oder bestimmt noch im Sinn des Abs2 nachgestellt werden; dann beziehen sich die Abs1 und 2 auf den zuletzt vor der Schließung der geschiedenen oder aufgehobenen Ehe geführten Familiennamen."

Beim VfGH ist zu B295/84 die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres anhängig, der den Antrag des Bf. abweist, festzustellen, er sei berechtigt, dem durch die Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen erworbenen Familiennamen der Frau seinen früheren Familiennamen nachzustellen. Der belangte Bundesminister ist der Auffassung, das in §93 Abs2 eingeräumte höchstpersönliche Recht, den früheren Familiennamen dem gemeinsamen nachzustellen, stehe nur der Frau zu.

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §93 eingeleitet. Er ist vorläufig davon ausgegangen, daß die Bestimmungen über den gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten (Abs1) und über das Recht der Frau, ihren bisherigen Familiennamen nachzustellen (Abs2) mit jenen über den früheren Ehenamen (Abs3) eine untrennbare Einheit bilden, und hat die Einleitung des Verfahrens wie folgt begründet:

"Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §93 ABGB ist das Bedenken entstanden, daß es sich um den durch Art7 Abs1 B-VG ausdrücklich verpönten Fall eines Vorrechtes des Geschlechtes handelt, das weder aus Unterschieden in der Natur der Geschlechter (siehe dazu zB VfSlg. 2979/1956) noch durch sonstige Unterschiede im Tatsächlichen (siehe zB VfSlg. 7461/1974) gerechtfertigt werden kann. Nachwirkungen der früher bestandenen Gesetzeslage kommen anscheinend nicht in Betracht, weil es vergleichbare Doppelnamen nicht gab. Das zur Führung des Doppelnamens Anlaß gebende Bedürfnis scheint bei Männern ebenso objektiven Momenten zu entspringen wie bei Frauen. Auch die im zweiten Satz des Abs1 enthaltene Differenzierung dürfte im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung sein; diese Regelung scheint nämlich nicht etwa den künftigen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, sondern bloß (unter Bedachtnahme auf die traditionsbedingte Wahrscheinlichkeit) die technische Vorgangsweise bei der gewiß in jedem Fall auf einem übereinstimmenden Willensentschluß beruhenden Auswahl des gemeinsamen Familiennamens festzulegen (vgl. Edlbacher, Das Recht des Namens, 1978, 65).

In dieser - vorläufigen - verfassungsrechtlichen Wertung sieht sich der VfGH in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (vgl. die Hinweise bei Pichler in Rummel, ABGB RZ 6 zu §93, und zu den dort Genannten noch Raschauer, Namensrecht, 1978, 90, und Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 6. Auflage, 1983, 22). Die anscheinend vereinzelt gebliebene gegenteilige Auffassung (Edlbacher aaO 63 ff., insbesondere 64), die eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH oder die österreichische Verfassungsrechtslehre vermissen läßt, scheint auf einem Verständnis des Gleichheitssatzes zu beruhen, das dem Bereich einer fremden Verfassungsordnung entstammt.

Entgegen der im Schrifttum mehrfach vertretenen Auffassung (Schwimann, ÖJZ 1976, 366; Steininger, FamRZ 1979, 783, und Koziol - Welser aaO 21 f.) ist der Gerichtshof jedoch vorläufig der Meinung, daß eine analoge Anwendung der Vorschrift für die Frau auf den Mann nicht in Betracht kommt. Es scheint nämlich keineswegs eine planwidrige Lücke vorzuliegen. Der Gesetzgeber war sich des Problems offenkundig bewußt und scheint eine abschließende Regelung getroffen zu haben. Der für die Formulierung des §93 maßgebliche Bericht des Justizausschusses (1662 BlgNR 13. GP; die Regierungsvorlage 851 BlgNR

13. GP hatte eine Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens auf ähnliche Weise, nicht aber einen Doppelnamen vorgesehen) gibt zwar keine Begründung für die Beschränkung des Rechtes zur Führung eines Doppelnamens auf die Frau. Der Sprecher der Regierungspartei, Abgeordneter Skritek, nahm dazu aber in der Plenardebatte folgendermaßen Stellung (StenProt. Nr. 13. GP, 149. Sitzung, S 14412 f.):

'Über die Nachstellung des Familiennamens des Mannes, wenn der Name der Frau als Ehename gewählt wird, konnte leider keine Einigung erzielt werden. An dieser Differenz sollte das neue Familienrecht nicht scheitern. Wir können nur annehmen, daß damit die Wahl des Namens der Frau als Ehenamen erschwert werden soll, wenn der Mann seinen Familiennamen nicht nachstellen darf.'

Dieser Äußerung meint der VfGH entnehmen zu müssen, daß der Wunsch nach einer geschlechtsneutralen Regelung im Ausschuß keine allgemeine Zustimmung gefunden hatte, die Regierungspartei daher im Interesse eines breiten Konsenses ihren Standpunkt aufgegeben hat und die gesetzgebenden Organe bei der Beschlußfassung davon ausgegangen sind, daß 'der Mann seinen Familiennamen nicht nachstellen darf'. Es scheint somit eine - im Wortlaut des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck kommende - klare Absicht des Gesetzgebers vorzuliegen, die Nachstellung ihres früheren Familiennamens nur der Frau zu gestatten. Unter diesen Umständen dürfte das Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht durchschlagen."

Die Bundesregierung verteidigt die in Prüfung gezogene Vorschrift im wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

"Der geltende §93 ABGB ist Ausdruck des gesellschafts- und rechtspolitischen Bewußtseinsstandes des Jahres 1975. Er geht von einer in der Bevölkerung tief verwurzelten historischen Rechtsgrundlage (§92 erster Satz ABGB idF JGS 946/1811), nämlich der Einheit des Familiennamens der Ehegatten und der in der Bevölkerung noch weitgehend gebilligten Übung aus, daß dieser gemeinsame Name der Mannesname sein soll. Diese tief verwurzelten Vorstellungen drücken sich - auch heute noch - darin aus, daß bei der Schließung der Ehe von einem Wahlrecht der Eheschließenden zugunsten des Frauennamens nur selten Gebrauch gemacht wird; von der durch die Neufassung des §93 ABGB gegebenen Möglichkeit der Bestimmung des Familiennamens der Frau durch die Verlobten vor der Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten macht in Österreich nur ein geringer Teil der Eheschließenden Gebrauch (0,7% der Eheschließenden). Es handelt sich daher um einen atypischen Fall, den der Gesetzgeber vernachlässigen kann (vgl. VfSlg. 8352) ...

... Der Entstehung einer Rechtsungleichheit zwischen Mann und Frau hat der Gesetzgeber in zweifacher Hinsicht entgegengewirkt:

Einerseits trägt die Einführung des Rechts der Verlobten auf Bestimmung des Frauennamens zum gemeinsamen Ehenamen grundsätzlich ihrer Stellung als gleichberechtigte Partner in namensrechtlicher Hinsicht Rechnung, andererseits ist noch zusätzlich zugunsten der Frau Vorsorge getroffen worden, da nach der überwiegenden gesellschaftlichen Realität die Verlobten von ihrem Namensbestimmungsrecht wie oben ausgeführt nur selten Gebrauch machen ...

Der Mann muß eine Namensbestimmungserklärung nach §93 Abs1 Satz 2 ABGB nicht abgeben; dann wird sein Name selbsttätig gemeinsamer Familienname der Ehegatten; gibt er die Namensbestimmungserklärung ab, sodaß der Familienname der Frau gemeinsamer Familienname wird, so gibt er damit durch eine ausdrückliche Erklärung - zu der ihn niemand zwingen kann - zu erkennen, daß er künftighin den Familiennamen der Frau als Familiennamen führen will. Den Ehegatten allgemein das Recht zur Führung eines Doppelnamens einzuräumen, widerspräche der grundsätzlichen rechtspolitischen und sachlich sicher gerechtfertigten Zielsetzung der Eindämmung der Führung von Doppelnamen (vgl. die Neuordnung der namensrechtlichen Folgen der Annahme an Kindes Statt durch das Bundesgesetz BGBl. 59/1960 und RV 107 BlgNR 9. GP, 22 zu §183 Abs1 ABGB) ...

Für den Fall des §93 Abs1 zweiter Satz erster Fall ABGB sieht §93 Abs2 ABGB vor, daß derjenige, dessen Familienname durch die Eheschließung - als nicht von ihm beeinflußbare und gesetzliche Folge - geändert worden ist, die Möglichkeit haben soll, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs nachzustellen. Da von einer solchen Namensänderung nur die Frau betroffen sein kann, spricht §93 Abs2 ABGB auch nur von der Frau.

An der Regelung des §93 Abs2 ABGB ist kritisiert worden, daß ein gleichartiges Recht dem Mann im Fall des §93 Abs1 zweiter Satz

zweiter Teil ABGB nicht eingeräumt worden ist. ... Grund für diese Meinung scheint vor allem der Gedanke zu sein, daß ... dem Mann als

'im Namensstreit unterlegener Partei' auch ein derartiges Recht zukommen müsse. Dabei wird aber übersehen, daß gerade im Fall des §93 Abs1 zweiter Satz zweiter Fall ABGB eine 'im Namensstreit unterlegene Partei' schon naturgemäß - wegen der nötigen Willensübereinstimmung - nicht existieren kann; eine im Namensstreit unterlegene Partei kann es nur im Fall des §93 Abs1 zweiter Satz erster Fall ABGB geben, und dabei kann es sich nur um die Frau handeln. Dann nämlich, wenn sich nicht beide Ehegatten auf den Frauennamen einigen, wird - auch gegen den Willen der Frau - der Mannesname gemeinsamer Familienname, wodurch der Frau aufgrund zahlreicher Vorschriften des Verwaltungsrechts die Kosten und Mühen der Änderung der sie betreffenden Dokumente und die bürgerlich-rechtliche Pflicht, einen anderen als ihren bisherigen Namen zu führen, auferlegt wird. Der §93 Abs2 ABGB gibt ihr daher - als in einem allfälligen Namensstreit unterlegenen Partei - den Vorteil, auf ihren bisherigen Familiennamen hinzuweisen. Eine derartige Regelung solcher typischer Fälle ist dem Gesetzgeber auch unter den Aspekten des Gleichheitssatzes nicht verwehrt ...

Ein vergleichbares Recht wurde dem Mann nicht eingeräumt, weil er bei der Wahl des Frauennamens als gemeinsamen Familiennamen frei entscheiden kann, ob er diese Zurückstellung - neben den anderen mit einer Namensänderung verbundenen Folgen - in Kauf nehmen will oder nicht. Der Gesetzgeber hat dieses Recht daher nicht deshalb dem Mann vorenthalten, weil er ganz allgemein wollte, daß der Mann wegen seines Geschlechtes dieses Recht nicht haben sollte, sondern deshalb, weil, vom Fall der andersartigen freien Willensentscheidung des Betroffenen abgesehen, die gesetzliche Vermutung ohnedies zu Gunsten seines Familiennamens wirkt. Durch die unterschiedlichen Voraussetzungen der beiden Fälle des §93 Abs1 zweiter Satz ABGB entstehen derartige Unterschiede im Tatsächlichen, daß die Regelung des §93 Abs2 ABGB gerechtfertigt ist."

II. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig.

Das Verfahren hat nichts ergeben, was daran zweifeln ließe, daß die Anlaßbeschwerde zulässig ist und der VfGH bei ihrer Beurteilung §93 ABGB anzuwenden hätte. Auch gegen die vorläufige Annahme, §93 bilde eine untrennbare Einheit, ist nichts vorgebracht worden. Die Prozeßvoraussetzungen sind gegeben.

III. Die Bedenken des Gerichtshofes sind auch begründet. §93 ABGB verstößt gegen den Gleichheitssatz.

Die im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken sind nicht zerstreut worden. Insbesondere kann der Gerichtshof den Ausführungen der Bundesregierung nicht beipflichten. Es ist wohl richtig, daß die Verlobten fast immer mit dem Familiennamen des Mannes als gemeinsamen Familiennamen einverstanden sind. Gerade deshalb wird aber der Erwerb des Mannesnamens für die Frau regelmäßig die Folge einer entsprechenden Willensübereinstimmung und nicht etwa eine "unbeeinflußbare und gesetzliche Folge" der Eheschließung sein. Jedenfalls ist das in §93 Abs2 verankerte Recht der Frau, ihren bisherigen Namen dem Ehenamen nachzustellen, nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß der Erwerb des Familiennamens des Mannes ihrem Wunsch widersprochen hat. Der VfGH wertet daher den zweiten Satz des ersten Absatzes des §93 auch nicht als eine - des Ausgleichs zugunsten der Frau bedürftige - Bevorzugung des Mannes, sondern als die technisch einfachste Form, die von den Verlobten regelmäßig gewünschte Rechtsfolge eintreten zu lassen. Aus dieser Norm einen für die hier maßgebliche Frage entscheidenden Gegensatz zwischen der Lage der Frau und der Lage des Mannes abzuleiten, ist verfehlt.

Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Verlobten entweder - und zwar in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle - den Mannesnamen oder - wenngleich derzeit ganz selten - den Frauennamen als gemeinsamen Familiennamen einvernehmlich wählen. Nur ein solches Verständnis des §93 Abs1 trägt auch der grundsätzlich gleichberechtigten Stellung der Ehepartner hinreichend Rechnung. §93 Abs2 nimmt somit auf ein Bedürfnis Bedacht, das der infolge des Zwanges zur Einigung "Unterlegene" jeweils in gleicher Weise hat. Im übrigen wäre auch nicht einzusehen, warum der Ausgleich für eine Bevorzugung des Mannes bei der Wahl des gemeinsamen Familiennamens dadurch stattfinden sollte, daß man jenen Männern, die ohnedies den Namen der Frau übernehmen, die Beifügung ihres früheren Namens verwehrt.

Daß es ausgeschlossen ist, zunächst die Seltenheit des Falles ("Härtefall") ins Treffen zu führen, dann aber die Versagung des Rechtes zur Nachstellung des bisherigen Familiennamens mit der Notwendigkeit zu rechtfertigen, die Bildung von Doppelnamen in Grenzen zu halten, bedarf keiner weiteren Begründung. In Wahrheit ist keines der beiden Argumente stichhältig. Der eigens formulierte Ausschluß von Fällen, die den geregelten sämtlich gleichwertig sind, kann niemals mit dem bloßen Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß es sich um seltene Fälle handle; daher erübrigt es sich auch darauf einzugehen, ob die Argumentation mit der Statistik bei gegebener Rechtslage überhaupt schlüssig wäre. Es gibt ferner keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Prozentsatz jener, die ihren früheren Namen dem vom Partner abgeleiteten nachstellen wollen, bei Männern kleiner ist als bei Frauen. Schließlich hat die Seltenheit des Falles den Gesetzgeber auch nicht abgehalten, die Möglichkeit der Wahl des Frauennamens vorzusehen. Die Summe derer, die den Familiennamen des anderen Teils erhalten, ist aber immer gleich groß.

Das Vorbringen der Bundesregierung kann somit die im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken nicht entkräften. Es gibt keinen einleuchtenden Grund dafür, daß gerade jene äußerst geringe Zahl von Männern, die im Einverständnis mit ihrer Partnerin deren Familiennamen als gemeinsamen Familiennamen annehmen, nicht die Möglichkeit haben soll, ihren früheren Familiennamen diesem gemeinsamen Familiennamen nachzustellen.

Das Verfahren hat auch nichts ergeben, was die (im Einleitungsbeschluß näher begründete) vorläufige Annahme des Gerichtshofes widerlegt hätte, daß nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine verfassungskonforme Auslegung durch analoge Anwendung der für die Frau geltenden Bestimmung auf Männer nicht in Betracht kommt.

§93 ABGB ist daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben.

Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Namensrecht, Zivilrecht, Eherecht, geschlechtsspezifische Differenzierungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:G174.1984

Dokumentnummer

JFT_10149695_84G00174_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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