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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung des Ehenamens mangels Legitimation; keine konkrete Darlegung der unmittelbaren BetroffenheitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird, in eventu des letzten Satzes des §93 Abs2, wonach die Führung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch die Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches nachzustellen, nicht berührt werden, oder des §93 Abs2 insgesamt, allenfalls der letzten Sätze der Abs1 und 2 oder aber des letzten Satzes des Abs1 und des gesamten Abs2. Sie sei ledig, beabsichtige jedoch, sich zu verehelichen, und werde durch die angegriffenen Bestimmungen in ihrer Rechtssphäre betroffen, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfte. Die Bevorzugung des Mannesnamens verstoße aber gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Der Antrag ist unzulässig.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, erfordert ein Individualantrag im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs1 B-VG - abgesehen von anderen Voraussetzungen - einen Eingriff in die Rechtssphäre einer Person, der ihre rechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Schon im Beschluß VfSlg. 8448/1978 hat der Verfassungsgerichtshof daher einen auf Aufhebung der Abs2 und 3 des §93 ABGB (idF BGBl. 412/1975) gestützten Antrag unter anderem mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß
"im Antrag die Absicht der Eheschließung bloß allgemein behauptet, nicht aber konkret durch den Hinweis auf ein bestelltes Aufgebot ... nachgewiesen wird".
Auch der vorliegende Antrag begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung der Absicht der Eheschließung und erweist sich daher als unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß seit Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes, BGBl. 60/1983, bzw. des Personenrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 566/1983, ein förmliches Aufgebot nicht mehr vorgesehen ist; es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die Tatsache der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auf andere Weise konkret darzutun.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).
Schlagworte
Namensrecht, Eherecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G94.1992Dokumentnummer
JFT_10068796_92G00094_00