RS Vfgh 1994/2/28 G63/94

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
ABGB §93

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §93 Abs1 letzter Satz ABGB wegen entschiedener Sache.

Da sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen §93 Abs1 letzter Satz ABGB mit jenen decken, über die der Verfassungsgerichtshof in E v 18.12.93, G227/92, abgesprochen hat, ist der Antrag daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(vgl. auch B v 01.03.94, G15/94 zu §14 DSG).

Entscheidungstexte

  • G 63/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1994 G 63/94

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Namensrecht, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G63.1994

Dokumentnummer

JFR_10059772_94G00063_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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