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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener SacheRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §93 Abs1 letzter Satz ABGB wegen entschiedener Sache.
Da sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen §93 Abs1 letzter Satz ABGB mit jenen decken, über die der Verfassungsgerichtshof in E v 18.12.93, G227/92, abgesprochen hat, ist der Antrag daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(vgl. auch B v 01.03.94, G15/94 zu §14 DSG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Namensrecht, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G63.1994Dokumentnummer
JFR_10059772_94G00063_01