Norm: ABGB §6ABGB §7AktG §199
Rechtssatz: Auch bei der Prüfung der Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses ist so vorzugehen, daß bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze des §§ 6 und 7 ABGB im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden. Im Rahmen der gebotenen objektiven Auslegung kommt es auf Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang des zusammengesetzten Hauptversammlungsbeschl... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7AktG §17
Rechtssatz: Satzungen von Aktiengesellschaften sind nach den für generelle Normen geltenden Grundsätze der §§ 6 f ABGB auszulegen. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94 Veröff: SZ 68/144 6 Ob 169/16w Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 169/16w Beisatz: Daran vermög... mehr lesen...
Norm: ABGB §6WRG §78
Rechtssatz: Auch als "Gebührenordnungen" von Wassergenossenschaften bezeichnete "besondere Vereinbarungen" iS des § 78 WRG sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder und daher wie generelle Normen und nicht wie Verträge auszulegen. Entscheidungstexte 1 Ob 1/95 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §6AMFG allg. EWG-RL 75/129/EWG-Massenentlassungen 375L0129 allg
Rechtssatz: Die Auslegung einer innerstaatlichen
Norm: (hier des AMFG idF BGBl 502/1993) hat unabhängig von dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft vor und nach dem 1.1.1994 in gleicher Weise nach dem in der
Norm: zum Ausdruck kommenden Zweck, das Gemeinschaftsrecht zu transformieren, zu erfolgen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7VersVG §1
Rechtssatz: Der wirtschaftliche Zweck einer Vertragsbestimmung ist dann zugunsten des Versicherers bei der Auslegung zu berücksichtigen, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer auch zum Ausdruck kommt. Hiebei muß es einem Versicherer bei politischen Umwälzungen, die er als Gefahrenerhöhung oder als Veränderung der Geschäftsgrundlage wertet, gestattet sein, seinen bisherigen Versicherungsschutz, besonders wenn er ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7
Rechtssatz: Bei widersprechenden Ergebnissen hat gewöhnlich jenes der grammatikalischen dem der logischen und jenes der grammatikalischen und logischen dem der teleologischen Auslegung zu weichen. Entscheidungstexte 1 Ob 46/94 Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 46/94 1 Ob 1/95 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7
Rechtssatz: Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, mißverständlich oder unvollständig ist. Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung. Entscheidungstexte 10 ObS 262/94 Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 ObS 262/94 7 Ob 171/15w Entscheidungs... mehr lesen...