RS OGH 1995/3/22 7Ob37/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1995
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
VersVG §1

Rechtssatz

Der wirtschaftliche Zweck einer Vertragsbestimmung ist dann zugunsten des Versicherers bei der Auslegung zu berücksichtigen, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer auch zum Ausdruck kommt. Hiebei muß es einem Versicherer bei politischen Umwälzungen, die er als Gefahrenerhöhung oder als Veränderung der Geschäftsgrundlage wertet, gestattet sein, seinen bisherigen Versicherungsschutz, besonders wenn er für eine ausländische Importfirma im Gebiet der sogenannten Reformstaaten abgegeben worden ist, von sich aus durch Kündigung oder durch Herabsetzung der Versicherungssumme zu beenden, um sich vor daraus ergebenden, möglicherweise ungerechtfertigten, Versicherungsansprüchen seiner Versicherungsnehmer bzw den daraus erwachsenden Beweisschwierigkeiten zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043224

Dokumentnummer

JJR_19950322_OGH0002_0070OB00037_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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