Norm
ABGB §6Rechtssatz
Der wirtschaftliche Zweck einer Vertragsbestimmung ist dann zugunsten des Versicherers bei der Auslegung zu berücksichtigen, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer auch zum Ausdruck kommt. Hiebei muß es einem Versicherer bei politischen Umwälzungen, die er als Gefahrenerhöhung oder als Veränderung der Geschäftsgrundlage wertet, gestattet sein, seinen bisherigen Versicherungsschutz, besonders wenn er für eine ausländische Importfirma im Gebiet der sogenannten Reformstaaten abgegeben worden ist, von sich aus durch Kündigung oder durch Herabsetzung der Versicherungssumme zu beenden, um sich vor daraus ergebenden, möglicherweise ungerechtfertigten, Versicherungsansprüchen seiner Versicherungsnehmer bzw den daraus erwachsenden Beweisschwierigkeiten zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043224Dokumentnummer
JJR_19950322_OGH0002_0070OB00037_9400000_001