RS OGH 1995/8/29 1Ob586/94 (1Ob595/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
AktG §199

Rechtssatz

Auch bei der Prüfung der Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses ist so vorzugehen, daß bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze des §§ 6 und 7 ABGB im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden. Im Rahmen der gebotenen objektiven Auslegung kommt es auf Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang des zusammengesetzten Hauptversammlungsbeschlusses an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    Veröff: SZ 68/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080303

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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