RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

ABGB §6
WRG §78

Rechtssatz

Auch als "Gebührenordnungen" von Wassergenossenschaften bezeichnete "besondere Vereinbarungen" iS des § 78 WRG sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder und daher wie generelle Normen und nicht wie Verträge auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080111

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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