Norm
ABGB §6Rechtssatz
Auch als "Gebührenordnungen" von Wassergenossenschaften bezeichnete "besondere Vereinbarungen" iS des § 78 WRG sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder und daher wie generelle Normen und nicht wie Verträge auszulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080111Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_006