Norm: ABGB §1009ABGB §1017ABGB §1295 IIf7bGmbHG §25
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, daß das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009ABGB §1017ABGB §1295 IIf7bGmbHG §25
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH am Vertragsabschluß eines Dritten mit der GmbH ein haftungsbegründendes wirtschaftliches Eigentinteresse hatte, ist sein Beteiligungsverhältnis an der GmbH (hier: fünfundzwanzig Prozent) maßgebend, auch wenn er ein - nicht ausgenütztes - Aufgriffsrecht besaß und sich mit dem Unternehmen identifizierte. Weder ni... mehr lesen...
Norm: ABGB §1007ABGB §1009GBG §31 Abs6
Rechtssatz: Als eine auf das bestimmte Geschäft lautende Vollmacht ist dabei nur eine solche anzusehen, die außer dem Gegenstand des Vertrages auch die Vertragspartner und - bei entgeltlichen Geschäften - den Preis bezeichnet. Die einem Rechtsanwalt im Kaufvertrag erteilte Vollmacht (Subvollmacht) zur Empfangnahme des Grundbuchsbeschlusses ändert daran nichts, weil sich ein der Hauptvollmacht anhaftender M... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1009
Rechtssatz: Der einem Rechtsanwalt als mehrseitigem offenen Treuhänder treuhändig übergebene Geldbetrag fällt unter den in § 1009 erster Satz ABGB genannten "Vorteil". Entscheidungstexte 6 Ob 509/96 Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 509/96 2 Ob 87/00h Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §833 C2ABGB §833 D3ABGB §834ABGB §837 BABGB §1009
Rechtssatz: Mietet der Miteigentümer die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassene Sache selbst, so wird er auf Vermieterseite für die Eigentümergemeinschaft tätig, die ihm mit der Benützungsregelung Verwaltungsvollmacht erteilt hat. Um als Insichgeschäft wirksam zu sein, muß der Mietvertrag vom "Vertretenen", das sind alle übrigen Miteigentümer, genehmigt werden, weil... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §863 E1ABGB §1009HVG §29 III
Rechtssatz: Die Entgegennahme eines zweiten Mandats ist dem Immobilienmakler, zwar durch besonderen Geschäftsgebrauch im Realitätenvermittlergewerbe erlaubt, doch gebietet eine Sachlage, die den mit einem Immobilienmakler in Kontakt tretenden Mietinteressenten auf ein bereits bestehendes Mandat des Vermieters schließen läßt, besondere Vorsicht bei der Annahme eines konkludenten weiteren Auftra... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009
Rechtssatz: Der lediglich als "Berater in Versicherungsangelegenheiten" auftretende Vertreter verstößt dadurch, daß er auch Versicherungsverträge vermittelt und hiefür die handelsüblichen Provisionen der Versicherungsgesellschaft bezieht, gegen die ihm dem Vertretenen gegenüber obliegenden Treuepflicht, weil dies für den Vertretenen den Eindruck erwecken muß, daß der Berater nicht mehr uneigennützig und unabhängig auftreten kan... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2ABGB §837 DABGB §1009ABGB §1029 A2MRG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz: Ein Verwalter (Hausverwalter) hat alles daranzusetzen, um möglichst hohe Erträgnisse aus dem Haus zu erzielen. Es besteht für ihn nur wenig Spielraum von einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Betrag nicht Gebrauch zu machen, und zwar wohl nur in solchen Fällen, in welchen im Einzelfall aus besonderen rechtlichen u... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009GmbHG §25 Abs4PSG §17 Abs5
Rechtssatz: Ein Insichgeschäft liegt nur dann vor, wenn ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt. Entscheidungstexte 2 Ob 601/94 Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 601/94 4 Ob 2024/96t Entscheidungstext OGH 16.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009
Rechtssatz: Es wäre übertriebener Formalismus, würde man von jemandem, der zwei Rechtssubjekte zu vertreten befugt ist, verlangen, daß er dann, wenn er für beide gleichzeitig eine schriftliche Erklärung abgeben will, seine Unterschrift zweimal leistet. Es genügt in einer derartigen Situation vielmehr, daß er erkennbar im Namen beider auftritt. Entscheidungstexte 2 Ob 601/9... mehr lesen...