RS OGH 1996/10/29 4Ob2308/96g, 6Ob210/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

ABGB §1009
ABGB §1017
ABGB §1295 IIf7b
GmbHG §25

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, daß das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: fünfundzwanzig Prozent) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2308/96g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2308/96g
    Veröff: SZ 69/240
  • 6 Ob 210/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 210/15y
    Auch; Beisatz: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. Dass jemand ein Organ einer juristischen Person als vertrauenswürdig ansieht, vermag für sich genommen eine persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen. Andernfalls liefe eine jahrelange Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter generell auf dessen persönliche Haftung hinaus. (T1)

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107072

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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