Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Ein Verwalter (Hausverwalter) hat alles daranzusetzen, um möglichst hohe Erträgnisse aus dem Haus zu erzielen. Es besteht für ihn nur wenig Spielraum von einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Betrag nicht Gebrauch zu machen, und zwar wohl nur in solchen Fällen, in welchen im Einzelfall aus besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen, etwa wegen schlechten Zustands des Mietobjekts bzw angesichts vom neuen Mieter auf eigene Kosten übernommener Instandsetzungsarbeiten, davon Abstand genommen wird. Ein Verzicht des Hausverwalters auf eine rechtlich zulässige und für die Eigentumsgemeinschaft wirtschaftlich wünschenswerte Mietzinsanhebung nach § 12 Abs 3 MRG (aF) ist keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041375Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00600_9400000_003