Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Ein Insichgeschäft liegt nur dann vor, wenn ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021