Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Die Entgegennahme eines zweiten Mandats ist dem Immobilienmakler, zwar durch besonderen Geschäftsgebrauch im Realitätenvermittlergewerbe erlaubt, doch gebietet eine Sachlage, die den mit einem Immobilienmakler in Kontakt tretenden Mietinteressenten auf ein bereits bestehendes Mandat des Vermieters schließen läßt, besondere Vorsicht bei der Annahme eines konkludenten weiteren Auftrags zur Doppelvertretung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062242Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00089_9500000_002