RS OGH 1995/1/12 2Ob601/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Es wäre übertriebener Formalismus, würde man von jemandem, der zwei Rechtssubjekte zu vertreten befugt ist, verlangen, daß er dann, wenn er für beide gleichzeitig eine schriftliche Erklärung abgeben will, seine Unterschrift zweimal leistet. Es genügt in einer derartigen Situation vielmehr, daß er erkennbar im Namen beider auftritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031372

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0020OB00601_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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