Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Es wäre übertriebener Formalismus, würde man von jemandem, der zwei Rechtssubjekte zu vertreten befugt ist, verlangen, daß er dann, wenn er für beide gleichzeitig eine schriftliche Erklärung abgeben will, seine Unterschrift zweimal leistet. Es genügt in einer derartigen Situation vielmehr, daß er erkennbar im Namen beider auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031372Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0020OB00601_9400000_002